23. Mai 2011
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20:51
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst ist es zu prüfen, ob die Erbschaft Vermögen oder Einkommen im sozialrechtlichen Sinne darstellt.
Erfolgt der Zufluss der Erbschaft während des Bezugs von ALG II, ist diese nach Rechtssprechung des BSG als Einkommen anzusehen.
Dies hat zur Folge, dass keine Freibeträge auf das Vererbte gewährt werden kann. Die vererbte Summe ist auf einem Jahr verteilt zu berücksichtigen. Also 1/12 der Summe pro Monat ist bei Ihnen als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen.
Ihnen bleibt nach der herrschenden Auffassung aber unbenommen, die Erbschaft auszuschlagen. Eine Mindermeinung vertritt die Ansicht, dass eine Ausschlagung durch einen Leistungsempfänger im Sinne von § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist. In der Regel wird aber die Ausschlagung als wirksam angesehen.
Ob dadurch Ihr Sohn zu Erbe wird, kann ich nicht beurteilen.
§ 1953 Abs. 2 BGB sieht in diesem Zusammenhang folgendes vor:
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
Die Behörde kann Ihnen im Falle einer Ausschlagung nach § 31 i.V.m. § 34 SGB II die Leistungen kürzen, da in der Ausschlagung eine Herbeiführung der weiteren Hilfsbedürftigkeit anzusehen sein kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht