2. Juni 2009
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16:22
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Sie haben Recht.
Derweil gibt es eine im Gesetz unter § 2057 a BGB statuierte Ausgleichspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings.
Danach können Abkömmlinge (also leibliche Kinder), wenn sie den Erblasser unter völligem oder teilweisem Verzicht auf eigene Erwerbstätigkeit längere Zeit gepflegt haben, bei der Erbauseinandersetzung für diese Leistungen von den anderen Erbberechtigten Abkömmlingen einen Ausgleich verlangen.
Voraussetzung hierfür ist eben, dass Sie ein leibliches Kind des Erblassers sind; dass Sie wegen der Pflege zumindest teilweise auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet haben und dass diese Pflegeleistungen nicht anderweitig durch Leistungen des Erblassers vergütet wurden.
Die Höhe dieser Ausgleichsleistungen ist nach dem sogenannten „billigen Ermessen“ festzusetzten.
Dauer und Umfang der Pflege; Zeitraum und Wert der Pflege und Umfang des damit verbundenen Einkommensverzicht spielen bei der Bemessung eine Rolle.
Zum anderen ist der Wert des reinen Nachlasses bei Eintritt des Erbfalls heranzuziehen.
Die Billigkeitsklausel ermöglicht es, auf eine Nachrechnung im Einzelfall zu verzichten – eine solche Berechnung wäre obendrein auch gar nicht möglich.
Auf jeden Fall darf der Ausgleich auch nicht dazu führen, dass ein anderer Abkömmling völlig leer ausgeht.
Im Streitfall setzt das Prozessgericht die Höhe des Ausgleichs fest.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung weiter geholfen zu haben.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
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Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht