Sehr geehrter Fragesteller,
erbberechtigt sind grds nur die leiblichen Kinder. Auch angenommene Kinder können erbberchtigt sein, hier kommt es aber für den Umfang des Erbrechtes darauf an, ob die Annahme als Minderjähriger erfolgte oder nicht.
Die Einsetzung Ihres Vaters dürfte die Anordung einer Vor- und Nacherbenstellung bzw. ein sogenanntes Berliner Testament sein. On Ihnen deshalb uU auf diesem Wege ein Erbrecht im Bezug auf Ihre Stiefmutter zusteht, kann nur nach Prüfung desselben erfolgen.
Weil es in dieser Sache viele zur Beurteilung der Rechtslage relavanten Umstände zu prüfen gibt sollten Sie sich an einen Kollegen weden und sämtliche Unterlagen prüfen lassen.Eine solche Prüfung kann Über diese Plattform nicht angeboten werden und ist auch nicht im Rahmen Ihres Einsatzes machbar.
Sollten Sie eine Überprüfung dieser Angelegenheit durch uns wünschen, wären sämtliche Unterlagen per Fax zu übersenden. Die Kosten für eine solche Überprüfung könnten wir erst dann anhand des Umfangs abschätzen. Einen pauschalen Kostenansatz gibt es in solchen Angelegenheiten nicht.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen der hier gebotenen Möglichkeiten weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Martin
Rechtsanwalt
erbberechtigt sind grds nur die leiblichen Kinder. Auch angenommene Kinder können erbberchtigt sein, hier kommt es aber für den Umfang des Erbrechtes darauf an, ob die Annahme als Minderjähriger erfolgte oder nicht.
Die Einsetzung Ihres Vaters dürfte die Anordung einer Vor- und Nacherbenstellung bzw. ein sogenanntes Berliner Testament sein. On Ihnen deshalb uU auf diesem Wege ein Erbrecht im Bezug auf Ihre Stiefmutter zusteht, kann nur nach Prüfung desselben erfolgen.
Weil es in dieser Sache viele zur Beurteilung der Rechtslage relavanten Umstände zu prüfen gibt sollten Sie sich an einen Kollegen weden und sämtliche Unterlagen prüfen lassen.Eine solche Prüfung kann Über diese Plattform nicht angeboten werden und ist auch nicht im Rahmen Ihres Einsatzes machbar.
Sollten Sie eine Überprüfung dieser Angelegenheit durch uns wünschen, wären sämtliche Unterlagen per Fax zu übersenden. Die Kosten für eine solche Überprüfung könnten wir erst dann anhand des Umfangs abschätzen. Einen pauschalen Kostenansatz gibt es in solchen Angelegenheiten nicht.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen der hier gebotenen Möglichkeiten weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Martin
Rechtsanwalt