Erbe in England

| 6. Oktober 2015 10:14 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Eine verstorbene Tante wohnhaft in England hat mich und meine Geschwister in ihrem
Testament bedacht.
Jeder von uns soll einen Anteil des Nachlasses nach Auflösung, Verteilung fester Beträge an Tierschutzorganisatonen und Personen und Abzug aller Kosten erhalten.
Im Testament waren nicht die aktuellen Adressen von mir und meinem Bruder genannt,
so dass wir bisher keine Benachrichtigung erhalten haben.
Nur meine Schwester, deren Adresse sich nicht verändert hat, hat das Schreiben vom Nachlassverwalter mit Kopie des Testaments bekommen.
Ich habe ihm daraufhin per email unsere aktuellen Adressen mitgeteilt.
Den Eingang der mail hat er bestätigt, aber das Schreiben haben wir trotzdem nicht bekommen.
Wir haben dann alle die geforderten Identifikationsunterlagen per Einschreiben an ihn gesendet.Seitdem haben wir trotz bitte um Eingangsbestätigung nichts mehr von ihm gehört. Das Schreiben des Anwalts hat meine Schwester Ende Juni 2015 erhalten.
Meine Frage: Wie sollen wir uns verhalten?

6. Oktober 2015 | 11:04

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:

Nach englischem Recht geht mit dem Tod einer Person ihr Nachlass nicht unmittelbar auf die Erben über, sondern zunächst auf den sog. "personal representative", die Person, die die Persönlichkeit des Erblassers fortsetzt. "Personal representative ist entweder der vom Erblasser testamentarisch ernannte "executor" oder der vom Nachlassgericht ernannte "administrator".
Der "administrator" wird vom Nachlassgericht ernannt. Dieser erhält vom Nachlassgericht die sog. "letters of administration", mit denen dieser Person den Nachlass abzuwickeln berechtigt ist.

Ich gehe davon aus, dass damit der von Ihnen benannte Nachlassverwalter gemeint ist.

Der "personal representative" sammelt den Nachlass und nimmt diesen in Besitz.
Auf Antrag einer Person kann das Nachlassgericht von dem "personal representative" die Errichtung eines Inventars, Rechnungslegung und Leistung des Offenbarungseides verlangen, wenn ein rechtliches Interesse nachgewiesen wird.

Der "pr" wird zunächst die Nachlassverbindlichkeiten regulieren.

Die Rechtsordnung sieht ferner vor, dass die Verteilung des Nachlasses grundsätzlich nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Erblassers zu erfolgen hat.

Regelmäßig erfolgt die Übertragung von Nachlassteilen durch den "pr" an einen Erben oder Vermächtnisnehmer.
Erben bzw. Vermächtnisnehmer können aber vor der Verteilung des Nachlasses über die Nachlassgegenstände nicht verfügen.
Es besteht lediglich ein Recht ähnlich einem Anwartschaftsrecht, dass aber übertragbar ist.

Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen, dass Sie sich durch eine deutschsprachige Kanzlei in England vertreten lassen.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Bewertung des Fragestellers 13. November 2015 | 10:03

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