18. Oktober 2021
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11:11
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Die Ausschlagung im Sinne von § 1942 Abs. 1 BGB zielt stets nur auf den einzelnen Erbanfall ab.
Insoweit steht eine Ausschlagung des Erbes nach Ihrem Vater einem Erwerb von Todes wegen durch die Verfügung Ihres Großonkels nichts entgegen, solange dieser zeitlich danach erfolgt.
Die Rolle des Ersatzerben ist es gerade gesetzliche oder gewillkürte Erben, die bereits vorverstorben sind, in die Erfolge einzutreten.
Sie und Ihre Mutter können ohne Nachteile in Bezug auf eine mögliche Erbschaft nach dem Großonkel, das Erbe nach Ihrem Vater ausschlagen.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle