12. Januar 2019
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14:48
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
Saalestraße 20
63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: https://ra-krueckemeyer.de
E-Mail: info@ra-krueckemeyer.de
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Ihr Sohn kann einen Pflichtteil nur von dem Ihnen gehörigen Vermögen verlangen. Die Eingentunswohnung Ihrer Frau (nur die Grundbucheintragung ist entscheidend) ist alleine Ihrer Frau zuzuordnen.
Ein Gemeinschaftskonto ist in der Regel hälftig zu berücksichtigen.
Für meine Antwort gehe ich davon aus, dass Sie im gesetzlichen Zustand der Zugewinngemeinschaft leben (also keinen Ehevertrag haben). Sollten Sie tatsächlich doch einen Ehevertrag haben und tatsächlich in Gütertrennung leben, bitte ich um kurze Mitteilung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen. Bei Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
12. Januar 2019 | 15:01
Gilt das personalisierte Eigentum auch für PKW?
KfZ-Brief als Nachweis
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12. Januar 2019 | 16:33
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ja, entscheidend ist die Eigentümerstellung nicht die tatsächliche Nutzung. Etwas anderes kann gelten für Hausrat (Gegenstände die der Verwirklichung der Ehe dienen). Diese Gegenstände werden von der Erbmasse ausgenommen.
Bei weiteren Fragen, können Sie mich gerne via E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt