Erbberechtigte und Pflichtteil

25. Februar 2008 14:05 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,

ich bin seit 25 Jahren verheiratet und habe ein eheliches und ein uneheliches Kind, beide sind inzwischen erwachsen und in eigener Familie lebend. Das uneheliche Kind hält seit vielen Jahren keinen Kontakt zur Familie. Wie ich jetzt aber erfahren musste, spekuliert es schon jetzt auf eine Erbschaft. Von Seiten meines Mannes gibt es keinerlei Erbberechtigte, ich habe außer meine beiden Kinder auch niemanden sonst. Ist mein uneheliches Kind in gleichem Maße erbberechtigt wie mein eheliches? Wer erbt was in welcher Höhe (Prozent), einerseits beim Ableben meines Mannes, andererseits nach meinem Tod, gemäß des gesetzlichen Pflichtteils?

Für die Beantwortung vielen Dank.
25. Februar 2008 | 14:58

Antwort

von


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01277 Dresden
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Das eheliche und das nicht eheliche Kind sind an Ihrem Vermögen zu gleichen Teilen erbberechtigt. Das nicht ehelich Kind hat jedoch keinen Erbanspruch gegen Ihren Mann, wenn dieser nicht der Vater ist.

Ohne Testament stellen sich die Erbteile wie folgt dar:

Ihr Mann verstirbt: je 50% des Vermögens gehen an Sie und das eheliche Kind Ihres Mannes, das nicht eheliche Kind (Vater ein anderer) erhält in diesem Fall nichts

Sie versterben: 50% Ihr Mann, je 25% eheliches und nicht eheliches Kind; ist Ihr Mann bereits verstorben, dann erben die Kinder je 50%.

Dies ist die gesetzliche Erbfolge, wenn Sie und Ihr Mann keine Gütertrennung per Ehevertrag vereinbart haben, sondern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und es kein Testament geben. Durch ein Testament können Sie das nicht eheliche Kind auf den Pflichtteil beschränken. Dies ist ½ des gesetzlichen Erbteils, somit 12,5% oder 25% des Nachlasses.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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