25. Februar 2008
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14:58
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Das eheliche und das nicht eheliche Kind sind an Ihrem Vermögen zu gleichen Teilen erbberechtigt. Das nicht ehelich Kind hat jedoch keinen Erbanspruch gegen Ihren Mann, wenn dieser nicht der Vater ist.
Ohne Testament stellen sich die Erbteile wie folgt dar:
Ihr Mann verstirbt: je 50% des Vermögens gehen an Sie und das eheliche Kind Ihres Mannes, das nicht eheliche Kind (Vater ein anderer) erhält in diesem Fall nichts
Sie versterben: 50% Ihr Mann, je 25% eheliches und nicht eheliches Kind; ist Ihr Mann bereits verstorben, dann erben die Kinder je 50%.
Dies ist die gesetzliche Erbfolge, wenn Sie und Ihr Mann keine Gütertrennung per Ehevertrag vereinbart haben, sondern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und es kein Testament geben. Durch ein Testament können Sie das nicht eheliche Kind auf den Pflichtteil beschränken. Dies ist ½ des gesetzlichen Erbteils, somit 12,5% oder 25% des Nachlasses.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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