3. Juli 2007
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17:17
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ja, hier handelt es sich eindeutig um eine Ankaufsverpflichtung.
Auf Verlangen der Erbbauverpflichteten muss der Erbbauberechtigte demnach das Grundstück erwerben. An diesen vertraglichen Verpfichtungstatsachen gibt es leider nichts zu deuteln.
Verträge mit Ankaufspflicht sollte man gar nicht erst unterzeichnen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Rückfrage vom Fragesteller
3. Juli 2007 | 17:39
Sehr geehrter Herr Roth,
herzlichen Dank für die schnelle und sehr verständliche Antwort.
JKahl
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
3. Juli 2007 | 18:38
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren positiven Nachtrag.
Mit freundlichen Grüßen
aus Hamburg
K. Roth
- Rechtsanwalt -