Erbbauvertrag

3. Juli 2007 17:05 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


18:38
Vorab ein Auszug aus einem 1957 abgeschlossenen Erbbauvertrages.

§6

Nach Ablauf des Erbbaurechts hat der Erbbauberechtigte unter den Voraussetzungen des § 31 der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 das Vorrecht auf Erneuerung……

Wenn die Vertragsparteien oder deren Erben den Vertrag nach Ablauf des Erbbaurechts nicht fortsetzten wollen, so sollen die vorhandenen Gebäude und Anlagen von Ihnen zu einem Preis übernommen werden, den ein vereidigter Bausachverständiger festsetzt.

Eine vorzeitige Ablösung ist jederzeit im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

Auf Verlangen der Erbbauverpflichteten ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, 3 Monate nach Abgabe einer entsprechenden Erklärung das Grundstück von der Erbbauverpflichteten käuflich zu erwerben.

Einigen sich in diesem Falle die Vertragsparteien nicht über den Kaufpreis, so ist innerhalb von 4 Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung der Kaufpreis von Grundstück und Gebäude ebenfalls durch einen vereidigten Bausachverständigen festzusetzen, und zwar bindend für beide Parteien.

Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, von dem Erbbauberechtigten die Übertragung des Erbbaurechts an sich selbst oder einen von ihm zu bezeichnenden Dritten zu verlangen:
1.) wenn der Erbbauberechtigte in Konkurs gerät oder die Zahlung einstellt,
2.) wenn der Erbbauberechtigte mit dem Erbbauzins in Höhe zweier Jahresbeträge im Rückstand ist.

Nun meine Frage zu Absatz 4 (Auf Verlangen der ....)

Handelt es sich hier um eine Ankaufsverpflichtung durch den Erbbauberechtigten, der zu jedem Zeitpunkt des laufenden Vertrages das Grundstück innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Erklärungsbekanntgabe käuflich erwerben muss?

- oder –

besteht die Ankaufsverpflichtung mit der 3 Monatsfrist nur, sofern die Vertragsparteien nach Absatz 3 Einvernehmen bzgl. der Ablösung erzielen? Das würde bedeuten, dass bei keiner Einigung auch keine Ankaufsverpflichtung besteht.

Denkbar ist zuletzt für den Laien auch, dass sich der ganze Absatz auf die Zeit nach dem Ablauf des Vertrages bezieht, also der Heimfall eintritt.

Herzlichen Dank für die Antwort
3. Juli 2007 | 17:17

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
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E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Ja, hier handelt es sich eindeutig um eine Ankaufsverpflichtung.

Auf Verlangen der Erbbauverpflichteten muss der Erbbauberechtigte demnach das Grundstück erwerben. An diesen vertraglichen Verpfichtungstatsachen gibt es leider nichts zu deuteln.

Verträge mit Ankaufspflicht sollte man gar nicht erst unterzeichnen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 3. Juli 2007 | 17:39

Sehr geehrter Herr Roth,
herzlichen Dank für die schnelle und sehr verständliche Antwort.
JKahl

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Juli 2007 | 18:38

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren positiven Nachtrag.


Mit freundlichen Grüßen
aus Hamburg

K. Roth
- Rechtsanwalt -

ANTWORT VON

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