Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
1. Der Erbbauberechtigte hat gegen den Eigentümer des Grundstücks einen Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts. Das heißt Ihre Nachbarin (Erbbauberechtigte) hat gegen die Verpächterin (Eigentümer) einen Anspruch auf Zustimmung. Dieser Anspruch ist einklagbar. Sollte die Eigentümerin ohne Angaben von Gründen die Zustimmung verweigern, so wird die Zustimmung durch das Gericht ersetzt.
Die Gründe die eine Verweigerung zulassen können wirtschaftlicher Natur sein oder in der Sorge begründet liegen, dass der neue Erbbauberechtigte seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag zwischen Eigentümer und altem Erbbauberechtigte nicht nachkommt. Die Verpflichtungen sind dabei nicht nur wirtschaftlicher Natur sondern können auch andere sein. Hierfür sollten Sie einen Blick in den entsprechenden Vertrag werfen (lassen). Eine Ablehnung aus persönlichen Gründen (Antipathie) reicht nicht aus. Etwas anderes gilt wenn die Eigentümerin von Ihnen einmal bedroht würde etc. (Nur der Vollständigkeit halber).
Ihre Nachbarin sollte auf Zustimmung klagen. Wird die Zustimmung dann erteilt, sollte Ihnen kein Schäden entstanden sein. Weigert sich Ihre Nachbarin, so bestehen die Ansprüche ihr gegenüber weil Sie nicht alles unternommen hat um Ihnen das Eigentum zu verschaffen. In diesem Fall müssen Sie so gestellt werden als hätten Sie niemals einen Vertrag geschlossen. Notarkosten, Finanzierung etc wären dann ersatzfähig. Voraussetzung wäre allerdings, dass die Finanzierung Ihnen nicht den Kauf eines vergleichbaren Objekts ermöglicht.
Sollten Sie anwaltlichen Hilfe benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Danke für die erste Antwort. Ich will kurz schildern warum die Verpächterin mich nicht mag. Nach dem Tod ihres Mannes erbte sie einen Betrieb , den sie innerhalb 4 Monaten in die Insolvenz brachte . Ich war dort als Buchhalterin angestellt. In zwei Verfahren, die der Insolvenzverwalter gegen sie führte, habe ich als Zeugin ausgesagt. Ich habe die Wahrheit gesagt, da ich keinen Grund hatte ihr zu Schaden. Aber sie meint , meine Äußerungen würden ihr persönlich Schaden, darum lehnt sie mich ab. Das ist doch keine Begründung, oder?
Sehr geehrter Fragesteller,
Die von Ihnen geschilderten Gründe würde ich als nicht ausreichend ansehen um die Zustimmung zu verweigern.
Sollten Sie weitere Rückfragen haben stehe ich Ihnen via E-Mail zur Verfügung. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt