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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Maßgeblich für die Berechnung der Kündigungsfrist ist die rechtliche Dauer der Überlassung. Sie beginnt mit der Übergabe der Mietsache (die nicht identisch mit dem Abschluss des Mietvertrages sein muss) und endet mit dem Zugang der Kündigung, also mit dem Tag, an dem die Mieter die Kündigung erhalten.
Wenn die Mietsache also nicht vor dem 01.04.1999 übergeben wurde und die Kündigung den Mietern noch im März zugeht, beträgt die Frist 6 Monate, andernfalls 9 Monate.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
26.03.2007 | 14:40
Vielen Dank für die Antwort!
Ich werde heute die Kündigung wegen Eigenbedarf per Einschreiben mit Rückschein verschicken. Für den Fall, dass die Mieter vom Briefträger nicht angetroffen werden und sie anschließend das Einschreiben nicht abholen, wollte ich ein weiteres Kündigungsschreiben im Beisein eines Zeugen direkt bei den Mietern in den Briefkasten werfen. Hierzu hätte ich noch eine ergänzende Frage:
Ich hatte gelesen, dass die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats, also in meinem Fall bis zum 4. April (1. April ist Sonntag) bei den Mietern nachweislich eingegangen sein muss.
(Vgl. § 573 c, Abs. 1, Fristen der ordentlichen Kündigung:
„Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.“)
Da die Mieter ab dem 1. April 2007 dann aber bereits länger als 8 Jahre zur Miete wohnen, wollte ich zur Sicherheit kurz nachfragen, ob sich in diesem Fall die Kündigungsfrist nach dem 1. April automatisch auf 9 Monate erhöht? In diesem Fall würde ich das zweite Kündigungsschreiben bereits am Freitag, den 30.3.07 einwerfen. Andernfalls würde ich bis zum 3.4.07 warten.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.03.2007 | 15:17
Sehr geehrter Fragesteller,
das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Ist die Kündigung nicht bis 04. April beim Mieter zählt der April bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht mehr mit, d.h. das Ganze würde sich dann (uanbhängig von der Länge der Frist) in jedem Fall um einen Monat nach hinten verschieben.
Diese Vorschrift hindert Sie aber nicht daran, die Kündigung früher zuzustellen um damit zu verhindern, dass aus den 6 Monaten Kündigungsfrist 9 Monate werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch