Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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die zivilrechtliche Verjährung deiktischer Ansprüche beträgt in der Regel nach den §§ 195 ff. BGB 3 Jahre beginnend ab dem Ende des Jahres, in dem man Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hatte oder hätte erlangen müssen. Dies gilt auch für den Anspruch aus § 2025 BGB.
Zumindest, wenn deutsches Recht auf den Nachlass Anwendung findet.
Die sonstige, normale Erbauseinandersetzung verjährt binnen 30 Jahren ab Erbfall.
Zuständiges Gericht ist in der Regel das nach § 27 ZPO.
Grundsätzlich wird alles halbiert werden, außer man kann die vorgebrachten deiktischen Handlungen nachweisen.
UU sollte man in diesem Kontext zwecks Beweissicherung auch Strafanzeige erstatten. Vielleicht überdenken Sie die Mandatierung eines Kollegen / einer Kollegin vor Ort, um nicht etwaige Ansprüche zu verlieren.
Mit freundlichen Grüßen
RA Saeger
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich verstehe Ihre Antwort nicht ganz; also verjähren meine Schadenersatzansprüche betr. der deliktischen Haftung (d.s. die veruntreuten Verkürzungen vor und nach dem Ableben der Erblasserin durch die Miterbin) nach § 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres, in dem der Geschädigte vom Schaden und Schädiger Kenntnis (d.i. vermutlich der Erhalt der Kontoauszüge) erlangt hat [...] und das nach § 195 BGB nach drei Jahren. Dies auch für die Haftung bei unerlaubter Handlung.
Das zuständige Gericht in Deutschland dürfte aufgrund des Streitwertes über EUR 5.000 nicht das Nachlass-, sondern das Amts- oder Landesgericht sein?
D.h. nach der o.g. dreijährigen Verjährungsfrist wird das verbleibende Nachlassvermögen ohne gerichtliche Erbauseinandersetzung nach 30 Jahren ein Fall für die Nachkommen [...]?
MfG
Fragesteller
Sehr geehrter Fragensteller,
"ich verstehe Ihre Antwort nicht ganz; also verjähren meine Schadenersatzansprüche betr. der deliktischen Haftung (d.s. die veruntreuten Verkürzungen vor und nach dem Ableben der Erblasserin durch die Miterbin) nach § 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres, in dem der Geschädigte vom Schaden und Schädiger Kenntnis (d.i. vermutlich der Erhalt der Kontoauszüge) erlangt hat [...] und das nach § 195 BGB nach drei Jahren. Dies auch für die Haftung bei unerlaubter Handlung. "
Ja.
"Das zuständige Gericht in Deutschland dürfte aufgrund des Streitwertes über EUR 5.000 nicht das Nachlass-, sondern das Amts- oder Landesgericht sein?"
Landgericht.
"D.h. nach der o.g. dreijährigen Verjährungsfrist wird das verbleibende Nachlassvermögen ohne gerichtliche Erbauseinandersetzung nach 30 Jahren ein Fall für die Nachkommen [...]? "
Ja.
MfG RA Saeger
A) Deliktische Ansprüche verjähren binnen 3 Jahren ab Ende des Jahres der Kenntnis oder des Kennenmüssens der Tatsachen, die den Verdacht begründen.
B) Die Auseinandersetzung selbst ( ohne zusätzliche deliktische Ansprüche ) ist 30 Jahre lang möglich.
Siehe BGB § 2042 Auseinandersetzun, Christina Eberl-Borges Kroiß/Ann/Mayer, BGB | Erbrecht
5. Auflage 2018:
"Der Auseinandersetzungsanspruch ist nach §§ 2042 Abs. 2, 758 unverjährbar. Der Verjährung unterliegt allerdings der Erbschaftsanspruch gegen den Miterben als Erbschaftsbesitzer (§§ 2018, 2026, 197 Abs. 1 Nr. 2: 30 Jahre). Ist daher ein Miterbe im Besitz der Erbschaft und der Erbschaftsanspruch gegen ihn verjährt, so ist damit dem Auseinandersetzungsanspruch der Boden entzogen."
MfG RA Saeger