Erbanteil

18. Februar 2023 10:06 |
Preis: 60,00 € |

Erbrecht


Zusammenfassung

Der überlebende Ehegatte kann den Wert von Pflegeleistungen, die er gegenüber dem Erblasser vor dessen Tod erbracht hat, nicht vorab vom Nachlass zu Lasten von Miterben oder Pflichtteilsberechtigten abziehen.

Ich habe meinen Mann 2,5 Jahre gepflegt. Das Pflegegeld das er bekommen hat wurde für allen Kosten für sein Haus, wo wir beiden gewohnt haben, benutzt. Da er nur eine Rente über € 400,00 hatte, habe ich ihm monatlich € 500,00 von meinem Konto überwiesen. ( Ist nachweisbar). Ich bin durch Amtsgericht al s Alleinerbin bestimmt. Es gibt wohl 3 Enkel von seinem einem Sohn, die Anspruch
auf ein Pflichtteil haben. Soweit ich informiert bin, habe ich 1/4 Anteilanspruch und die Enkel insgesamt 1/8. Besteht die Möglichkeit das mein Anteil durch die Pflege erhöht wird und dass ich die monatliche Zahlungen in den 2,5 Jahren von der Erbmasse abziehen kann ?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Vorab möchte ich auf einen Irrtum hinweisen: Sie führen aus, dass der Pflichtteil der drei Enkel insgesamt 1/4 beträgt. Dies ist nicht so. Der Pflichtteil beläuft sich auf 1/2 des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Ihr gesetzlicher Erbteil aks überlebender Ehegatte ist 1/4 (§ 1931 Abs. 1 BGB). Der gesetzliche Erbteil der drei Enkel beläuft sich auf gleiche Anteile am übrigen Nachlass, also auf 1/4 für jeden Enkel (§ 1924 BGB). Somit steht jedem Enkel ein Pflichtteilsanspruch von jeweils 1/8 am Wert des Nachlasses zu. Zusammen belaufen sich damit die Pflichtteilsansprüche der Enkel auf 3/8 vom Wert des Nachlasses.

Nun zu Ihrer eigentlichen Frage:

Pflegeleistungen zu Gunsten des Erblassers vermitteln dem (enterbten) gesetzlichen Erben nur dann einen Ausgleichsanspruch gegenüber den Miterben oder Pflichtteilsberechtigten, wenn es sich um Abkömmlinge des Erblassers handelt (§§ 2057a, 2316 BGB), also Kinder oder Enkel des Erblassers. Beim überlebenden Ehegatten ist dies nicht der Fall.

Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn der überlebende Ehegatte an den pflegebedürftigen Erblasser vor dessen Tod Unterhalt oder Zuwendungen in Geld geleistet hatte. Ehegatten sind einander zu Unterhalt verpflichtet, im die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse des Ehegatten zu befriedigen (§ 1361a Absatz 1 BGB). Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen (§ 1361b BGB). Durch Ihre Überweisungen an Ihren Mann zur Deckung seines Lebensunterhalts bzw. Bestreitung seiner Pflegekosten sind Sie lediglich einer gesetzlichen Pflicht nachgekommen. Selbst wenn Sie mehr geleistet haben sollten, als Ihnen nach dem Gesetz oblag, können Sie es ohne nachweisbare, zu Lebzeiten getroffene Vereinbarung mit Ihrem Mann (z.B. ein Darlehensvertrag über die von Ihnen geleisteten Zahlungen) nicht zurückfordern oder als Nachlassverbindlichkeit gegen den Nachlass geltend machen.

Ihr Erbanteil kann sich nicht erhöhen, da Sie ja schon testamentarischer Vollerbe sind. Es findet aber auch keine Kürzung der gesetzlichen Pflichtteilsansprüche der Enkel statt, und Sie können die von Ihnen aufgewandten Pflegekosten auch nicht vorab vom Nachlöass abziehen.

(Anders sähe es nur aus, wenn Sie mit Ihrem Mann zu Lebzeiten eine Vereinbarung getroffen hätten, dass zumindest ein Teil der von Ihnen geleisteten Zahlungen lediglich als Darlehen von Ihnen gewährt werden und von Ihrem Mann zurückzuzahlen sind. Hierfür trifft Sie die Beweislast. Ohne einen schriftlichen Vertrag dürfte es unmöglich sein, eine solche Vereinbarung zu beweisen.)

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Ergänzung vom Anwalt 18. Februar 2023 | 11:27
Es handelt sich um die §§ 1360a, 1360b BGB. (Nicht §§ 1361a, 1361b BGB)
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...