für Ihre Anfrage bedanke ich mich recht herzlich und möchte Sie sogleich unter Berücksichtigung der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen summarisch (s. Hilfe-Button) beantworten.
Ich gehe davon aus, dass sie nicht eigens adoptiert wurden, sondern vielmehr, wie es das Gesetz in § 1770 BGB stillschweigend auch vorsieht, lediglich automatisch Verwandter der neuen Familie wurden. Damit sind Sie der Adoptivenkelin der Stiefeltern Ihres Vaters. Ihr Vater wurde dadurch aber keineswegs zu Ihrem Bruder. Sollte dies wider Erwarten anders sein, bitte ich mir dies im Rahmen einer Nachfrage / E-Mail mitzuteilen.
Dann ergibt sich erbrechtlich, dass sie erst im Erbfall (Tod des Vaters) als Erbe der 1. Ordnung dessen komplettes Vermögen erben werden. In den anderen Fällen scheidet dies aus, weil die Enkelin nachrangig zu den verbleibenden Erben anderer Ordnungen (Adoptivgroßmutter, Vater) ist. Nochmals bleibt zu betonen, dass Sie insoweit nicht zur Schwester des Vaters wurden!
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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Guten Tag,
besten Dank für die schnelle Antwort,aber so richtig schlau werde ich daraus nicht. In der Adoptionsurkunde ist meine Adoption separat zu der meines Vaters erwähnt.Da ein Kollege von
Ihnen das daraus entstehende Verhältnis als Bruder-Schwester definierte, war das offensichtlich nicht richtig.Was bin ich denn nun in echt im Verwandtschaftsverhältnis und in der Erbfolge meines, mittlerweile auch verstorbenen Vaters,meine Mutter lebt noch ?
Mit freundlichen Grüssen
Eine sehr ungewöhnliche Form der Adoption, die sich so summarisch kaum abschließend beurteilen läßt!
Erklären läßt sich dies nur, wenn tatsächlich Ihre Annahme als Kind (wogegen die bisherige Erbsituation spricht) nach der Adoption Ihres leiblichen Vaters nachträglich und explizit durchgeführt worden wäre. VOR Geltung des jetzigen 1770 war dies theoretisch möglich, weil da die Adoptiveltern des leiblichen Vaters nicht automatisch zu Großeltern wurden.
Dann wäre erbrechtlich eine volle Erbenstellung gegenüber Adoptiveltern möglich:
Bei Tod des Adoptivvaters im Zweifel 1/4 neben zugewinnausgleichbserechtigter Mutter und "Bruder". Bei Tod der Adoptivmutter jeweils 1/2 mit Bruder. Bei Tod des Bruders würde dann vorrangig die Adoptivmutter erben und ansonsten (wenn diese vorverstorben) Sie alleine.
Hochachtungsvoll
RA Hellmann