Sehr geehrter Fragsteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenen Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
In der einschlägigen Literatur findet sich zur Belehrungspflicht hinsichtlich der Kosten des Notars folgendes:
„Es ist nicht Pflicht des Notars, mit den Beteiligten, die ihn mit einer bestimmten Amtshandlung beauftragen, ungefragt Gebührenfragen zu erörtern, außer wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, dass die Veranlasser von unrichtigen Kostenvorstellungen ausgehen ; der Notar braucht sich nicht von vorneherein der Unterstellung auszusetzen, als ob es ihm zuvörderst um die Kostenfrage gehe; denn jeder Auftraggeber muss wissen, dass der Notar gesetzlich bestimmte Kosten erheben muss.“.
Im vorliegenden Fall ist es, wenn ich Sie richtig verstehe, so, dass Sie nach den Gebühren für die Erstellung und Beurkundung des Erbschaftsvertrages gefragt haben und der Notar Ihnen die Auskunft 500,- bis 600,- € gab.
Insofern könnte ein Gericht davon ausgehen, dass Sie wissen mussten, dass auch die Erstellung eines Erbschaftsvertrages Kosten auslöst.
Es erscheint mir so, dass es Ihnen auf jeden Fall in einem Rechtsstreit schwer fallen dürfte zu beweisen (Zeugen, die nicht Partei in einem Prozess sind (also weder Sie noch Ihre Freundin) oder etwaige schriftliche Belehrungen über die Kostenfolge), dass der Notar ausdrücklich gesagt hat, dass nur im Falle einer Beurkundung Kosten anfallen.
Nach § 145 I 1 KostO darf der Notar für einen Entwurf die Gebühr verlangen, die bei der Beurkundung angefallen wäre.
§ 145 [1] Entwürfe
(1) 1Fertigt der Notar auf Erfordern nur den Entwurf einer Urkunde, so wird die für die Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben.
Sie müssten hier beweisen, dass der Notar falsch belehrt hat.
Aus einer unrichtigen oder pflichtwidrig unterlassenen Auskunft über die Kostenfolgen kann eine Einwendung gegen den Kostenanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen Amtspflichtverletzung nur dann hergeleitet werden, wenn bei richtiger Angabe das Geschäft unterblieben wäre.
Auch der Umstand, dass das Geschäft (Erstellung eines Entwurfes) bei richtiger Belehrung unterblieben wäre, wäre dann zu beweisen.
Die Gebührenerhebung wäre auch nicht verjährt, da diese nach § 17 KostO binnen 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem sie entstanden sind, verjähren.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Eine abschließende Beratung kann im Rahmen dieses Forums nicht praktiziert werden, weil diese die Kenntnis des vollständigen Sachverhalts erfordert. Hier konnte ich mich nur auf Ihre Schilderungen stützen und somit nur eine erste Einschätzung der Lage abgeben. Eine persönliche Beratung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Durch das hinzufügen oder Weglassen relevanter Tatsachen kann sich die Beurteilung des Falles maßgeblich ändern.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts ist zu beachten, dass weitere Kosten anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Knur-Schmitt
- Rechtsanwältin -
unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenen Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
In der einschlägigen Literatur findet sich zur Belehrungspflicht hinsichtlich der Kosten des Notars folgendes:
„Es ist nicht Pflicht des Notars, mit den Beteiligten, die ihn mit einer bestimmten Amtshandlung beauftragen, ungefragt Gebührenfragen zu erörtern, außer wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, dass die Veranlasser von unrichtigen Kostenvorstellungen ausgehen ; der Notar braucht sich nicht von vorneherein der Unterstellung auszusetzen, als ob es ihm zuvörderst um die Kostenfrage gehe; denn jeder Auftraggeber muss wissen, dass der Notar gesetzlich bestimmte Kosten erheben muss.“.
Im vorliegenden Fall ist es, wenn ich Sie richtig verstehe, so, dass Sie nach den Gebühren für die Erstellung und Beurkundung des Erbschaftsvertrages gefragt haben und der Notar Ihnen die Auskunft 500,- bis 600,- € gab.
Insofern könnte ein Gericht davon ausgehen, dass Sie wissen mussten, dass auch die Erstellung eines Erbschaftsvertrages Kosten auslöst.
Es erscheint mir so, dass es Ihnen auf jeden Fall in einem Rechtsstreit schwer fallen dürfte zu beweisen (Zeugen, die nicht Partei in einem Prozess sind (also weder Sie noch Ihre Freundin) oder etwaige schriftliche Belehrungen über die Kostenfolge), dass der Notar ausdrücklich gesagt hat, dass nur im Falle einer Beurkundung Kosten anfallen.
Nach § 145 I 1 KostO darf der Notar für einen Entwurf die Gebühr verlangen, die bei der Beurkundung angefallen wäre.
§ 145 [1] Entwürfe
(1) 1Fertigt der Notar auf Erfordern nur den Entwurf einer Urkunde, so wird die für die Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben.
Sie müssten hier beweisen, dass der Notar falsch belehrt hat.
Aus einer unrichtigen oder pflichtwidrig unterlassenen Auskunft über die Kostenfolgen kann eine Einwendung gegen den Kostenanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen Amtspflichtverletzung nur dann hergeleitet werden, wenn bei richtiger Angabe das Geschäft unterblieben wäre.
Auch der Umstand, dass das Geschäft (Erstellung eines Entwurfes) bei richtiger Belehrung unterblieben wäre, wäre dann zu beweisen.
Die Gebührenerhebung wäre auch nicht verjährt, da diese nach § 17 KostO binnen 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem sie entstanden sind, verjähren.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Eine abschließende Beratung kann im Rahmen dieses Forums nicht praktiziert werden, weil diese die Kenntnis des vollständigen Sachverhalts erfordert. Hier konnte ich mich nur auf Ihre Schilderungen stützen und somit nur eine erste Einschätzung der Lage abgeben. Eine persönliche Beratung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Durch das hinzufügen oder Weglassen relevanter Tatsachen kann sich die Beurteilung des Falles maßgeblich ändern.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts ist zu beachten, dass weitere Kosten anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Knur-Schmitt
- Rechtsanwältin -