Entschädigungsforderung bzgl. geliehenem Roller nach Unfall

14. Oktober 2023 16:25 |
Preis: 50,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von


19:49
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich, Person A, habe mir einen Roller geliehen und hatte damit einen Unfall. Jetzt möchte der Eigentümer eine Entschädigung. Wie hoch darf diese Entschädigung auf Basis der nachfolgenden Situation sein?

Situation:
Person A hat von Person B einen 50ccm Roller geliehen.
Person A hat einen Unfall, der auf eigenes Verschulden zurückzuführen ist. Der Roller hat einige kleine Schrammen, ist aber noch fahrtüchtig.
Person A hat sich bei dem Unfall den Arm gebrochen, wurde in die Notaufnahme gebracht und musste operiert werden.
Person C fuhr den Roller vom Unfallort zurück zu Person B und verursachte einen weiteren Unfall, der ebenfalls auf eigenes Verschulden zurückzuführen ist.
Der Roller ist nach diesem zweiten Unfall nicht mehr richtig fahrtüchtig.
Keine der beteiligten Versicherungen ist bereit, für den entstandenen Schaden aufzukommen.
Person A, Person B und Person C sind daher gezwungen, die Entschädigung privat zu regeln.

Roller Fakten:
- Bei Kauf von Person B hatte Roller 10km. Heute hat er etwa 200km.
- Neu Preis stand jetzt: 2200€
- Neu Preis den Person A bezahlt hat: 1400€
- Gebraucht Preis bei gleichen Rollern mit 200-300km = 950€ - 1450€

Person A und Person C haben vereinbart, die Kosten zu teilen (50-50).
Der Roller wurde jedoch bisher nicht repariert, aber die Reparaturkosten belaufen sich schätzungsweise schnell auf mind. 1400€ belaufen..

Person B möchte 1400€ von Person A und C UND den Roller behalten um ihn zu verkaufen. Außerdem droht Person B damit einen Gutachten zu beauftragen um dann 2200€ zu fordern, falls wir nicht darauf eingehen.

Wie viel Euro darf Person B als Entschädigung verlangen, und was geschieht mit dem beschädigten Roller und dessen Restwert? Und hat die Drohung mit dem Gutachter rechtliche Grundlage?

Vielen Dank im Voraus für Ihre rechtliche Unterstützung in dieser Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen
Person A
14. Oktober 2023 | 16:58

Antwort

von


(138)
Wilhelmstraße 3
66663 Merzig
Tel: 068619932577
Web: https://rechtsanwaltskanzlei-enzweiler.de/
E-Mail: info@rechtsanwaltskanzlei-enzweiler.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Frage bezieht sich auf die Höhe der Entschädigung, die Person B von Ihnen und Person C verlangen kann. Grundsätzlich ist der Geschädigte (in diesem Fall Person B) so zu stellen, als ob der Schaden nicht eingetreten wäre. Das bedeutet, dass er Anspruch auf den Wiederherstellungsaufwand hat, der notwendig ist, um den Roller in den Zustand vor dem Unfall zu versetzen.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Reparaturkosten. Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Rollers übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall kann Person B den Wiederbeschaffungswert des Rollers verlangen. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den man aufwenden muss, um einen gleichwertigen Roller zu erwerben. Dieser Wert liegt laut Ihren Angaben zwischen 950€ und 1450€.
Die Forderung von Person B, 1400€ zu erhalten und den Roller zu behalten, um ihn zu verkaufen, ist rechtlich nicht haltbar. Wenn Person B den Wiederbeschaffungswert verlangt, muss er den beschädigten Roller an Sie und Person C abtreten.
Die Drohung mit dem Gutachter hat rechtliche Grundlage, da Person B das Recht hat, den Schaden von einem unabhängigen Gutachter feststellen zu lassen. Allerdings muss Person B die Kosten für das Gutachten tragen, es sei denn, Sie und Person C stimmen zu, diese Kosten zu übernehmen


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler

Rückfrage vom Fragesteller 14. Oktober 2023 | 18:04

Vielen, herzlichen Dank. Hier meine Rückfragen

1) Abtritt des Rollers
Sie schreiben: „Wenn Person B den Wiederbeschaffungswert verlangt, muss er den beschädigten Roller an Sie und Person C abtreten." - Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert das? In meiner Recherche finde ich nur, dass nach einem Totalschaden und der entsprechenden Entschädigung (Wiederbeschaffungswert von 100%) der Eigentümer immer noch Person B bleibt.

2) Gutachter
Falls die Drohung mit dem Gutachter wahr wird, und dieser mit 2200€ rechnet (obwohl ich sicher weiß, dass Person B nur 1400€ neu bezahlt hat), gibt es ein Szenario in dem ich und Person C 2200€, bzw. mehr als 1400€ bezahlen muss?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Oktober 2023 | 19:49

zu Ihren Rückfragen möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
1) Abtritt des Rollers: Die rechtliche Grundlage für die Abtretung des Rollers ergibt sich aus dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung. Dieser besagt, dass der Geschädigte durch den Schadensersatz nicht besser gestellt werden darf, als er ohne den Schaden wäre. Wenn Person B den vollen Wiederbeschaffungswert des Rollers erhält, wäre sie besser gestellt, wenn sie zusätzlich noch den beschädigten Roller behalten dürfte. Daher muss sie den Roller abtreten, wenn sie den vollen Wiederbeschaffungswert verlangt.
2) Gutachter: Wenn ein Gutachter den Wiederbeschaffungswert des Rollers mit 2200€ festlegt, kann Person B diesen Betrag grundsätzlich als Schadensersatz verlangen. Allerdings können Sie und Person C gegen das Gutachten vorgehen, wenn Sie nachweisen können, dass der tatsächliche Wiederbeschaffungswert niedriger ist. Hierfür könnten Sie beispielsweise auf den Kaufpreis von vergleichbaren Rollern verweisen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Wiederbeschaffungswert nicht zwangsläufig dem Preis entspricht, den Person B für den Roller bezahlt hat. Vielmehr handelt es sich um den Betrag, den man aufwenden muss, um einen gleichwertigen Roller zu erwerben

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