Antwort
vonRechtsanwältin Jasmin Enzweiler
Wilhelmstraße 3
66663 Merzig
Tel: 068619932577
Web: https://rechtsanwaltskanzlei-enzweiler.de/
E-Mail: info@rechtsanwaltskanzlei-enzweiler.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Frage bezieht sich auf die Höhe der Entschädigung, die Person B von Ihnen und Person C verlangen kann. Grundsätzlich ist der Geschädigte (in diesem Fall Person B) so zu stellen, als ob der Schaden nicht eingetreten wäre. Das bedeutet, dass er Anspruch auf den Wiederherstellungsaufwand hat, der notwendig ist, um den Roller in den Zustand vor dem Unfall zu versetzen.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Reparaturkosten. Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Rollers übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall kann Person B den Wiederbeschaffungswert des Rollers verlangen. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den man aufwenden muss, um einen gleichwertigen Roller zu erwerben. Dieser Wert liegt laut Ihren Angaben zwischen 950€ und 1450€.
Die Forderung von Person B, 1400€ zu erhalten und den Roller zu behalten, um ihn zu verkaufen, ist rechtlich nicht haltbar. Wenn Person B den Wiederbeschaffungswert verlangt, muss er den beschädigten Roller an Sie und Person C abtreten.
Die Drohung mit dem Gutachter hat rechtliche Grundlage, da Person B das Recht hat, den Schaden von einem unabhängigen Gutachter feststellen zu lassen. Allerdings muss Person B die Kosten für das Gutachten tragen, es sei denn, Sie und Person C stimmen zu, diese Kosten zu übernehmen
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler
Vielen, herzlichen Dank. Hier meine Rückfragen
1) Abtritt des Rollers
Sie schreiben: „Wenn Person B den Wiederbeschaffungswert verlangt, muss er den beschädigten Roller an Sie und Person C abtreten." - Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert das? In meiner Recherche finde ich nur, dass nach einem Totalschaden und der entsprechenden Entschädigung (Wiederbeschaffungswert von 100%) der Eigentümer immer noch Person B bleibt.
2) Gutachter
Falls die Drohung mit dem Gutachter wahr wird, und dieser mit 2200€ rechnet (obwohl ich sicher weiß, dass Person B nur 1400€ neu bezahlt hat), gibt es ein Szenario in dem ich und Person C 2200€, bzw. mehr als 1400€ bezahlen muss?
Mit freundlichen Grüßen
zu Ihren Rückfragen möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
1) Abtritt des Rollers: Die rechtliche Grundlage für die Abtretung des Rollers ergibt sich aus dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung. Dieser besagt, dass der Geschädigte durch den Schadensersatz nicht besser gestellt werden darf, als er ohne den Schaden wäre. Wenn Person B den vollen Wiederbeschaffungswert des Rollers erhält, wäre sie besser gestellt, wenn sie zusätzlich noch den beschädigten Roller behalten dürfte. Daher muss sie den Roller abtreten, wenn sie den vollen Wiederbeschaffungswert verlangt.
2) Gutachter: Wenn ein Gutachter den Wiederbeschaffungswert des Rollers mit 2200€ festlegt, kann Person B diesen Betrag grundsätzlich als Schadensersatz verlangen. Allerdings können Sie und Person C gegen das Gutachten vorgehen, wenn Sie nachweisen können, dass der tatsächliche Wiederbeschaffungswert niedriger ist. Hierfür könnten Sie beispielsweise auf den Kaufpreis von vergleichbaren Rollern verweisen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Wiederbeschaffungswert nicht zwangsläufig dem Preis entspricht, den Person B für den Roller bezahlt hat. Vielmehr handelt es sich um den Betrag, den man aufwenden muss, um einen gleichwertigen Roller zu erwerben