1. Auf den ersten Blick sieht es tatsächlich danach aus, dass nur Ziff. 9a des notariellen Testamentes gemeint sein soll. Die ursprüngliche Fassung verwendet zwei Formulierungen. Unter 9a wird von „ Erbschaftssteuer“ gesprochen, unter 9b wird von „Einkommenssteuer“ gesprochen. In der Änderung wird nur die Bestimmung in Ziff. 9a wiedergegeben – wobei aber von gesamt Ziffer 9 gesprochen wird („Nach Ziffer 9 des [früheren] Testaments sind sämtliche..“).
2. Zunächst sollten Sie den Notar aufsuchen – mit einem Zeugen – und um Aufklärung der Formulierung bitten. Es könnte hier ein Haftungsfall gegen den Notar vorliegen, weil er die Formulierung zweideutig aufgesetzt hat. In Ziff. 9 befinden sich zwei Unterpunkte. Aufgrund der jedenfalls nicht eindeutigen Formulierung ist das Testament auslegungsfähig.
3. Eine eindeutige Beurteilung kann Ihnen letztendlich also nur ein Gericht geben. Nach der Formulierung sieht es danach aus, als sei nur Ziff. 9a gemeint. 9b bliebe dann bestehen.
4. Wenn das der Fall ist, können Sie von D die Erfüllung der Steuerzahlung verlangen.
5. Die Regelung ist jedoch ungewöhnlich. Bei Entnahmen aus dem Betriebsvermögen müsste D jedes Mal die Einkommenssteuer übernehmen. Das kann zu nicht unerheblichen finanziellen Belastungen führen. Wurde D überhaupt nur das Vermächtnis erteilt, um daraus dann die Steuern zu begleichen?
6. Sollte die Regelung 9b Bestand haben, sind für die Zahlungen von D keine Erbschaftssteuer mehr fällig. Die Erbschaftssteuer wird nach der Höhe der Erbschaft zum Zeitpunkt des Todes berechnet. Darin sind dann auch die Zuwendungen von D mit einzubeziehen. Ist das in Ihrem Fall nicht passiert, kann tatsächlich noch Erbschaftssteuer anfallen. In diesem Fall sollten Sie prüfen, ob Sie Regressansprüche haben wegen fehlerhafter Beratung zum Zeitpunkt des Erbfalls.
7. Die Übernahme der Zahlungspflicht des D wiederum verjährt innerhalb von drei Jahren ab Entstehung. Bei Betriebsentnahmen beginnt die Frist jeweils mit der Entnahme. Bei der Steuerzahlung kommt es darauf an, wann die Steuerschuld entstanden ist und Sie Kenntnis von der Steuerschuld bekommen haben (im Zweifel durch den Steuerbescheid).
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
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TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Sehr geehrte Frau Heussen,
zunächst vielen Dank für Ihre Antwort, die mir einen sehr guten Einblick in die Problematik gegeben hat. Für mich von Bedeutung ist natürlich die Verjährung, deswegen würde ich hierzu gerne nachfragen.
Vielleicht sollte ich hier zunächst noch erwähnen, dass nach Ziffer 9b nur diejenigen Steuern auf Betriebsentnahmen gemeint sind, die aus dem Vollzug der testamentarischen Bestimmungen heraus entstehen. Konkret handelt es sich hierbei um eine im selben Testament angeordnete Übertragung eines Betriebsgrundstückes an Vermächtnisnehmer. Die Vermächtniserfüllung war vor mehr als 3 Jahren, ein Einkommens-Steuerbescheid des Finanzamtes dazu ist mir bisher jedoch noch nicht zugegangen.
Würde das bedeuten, dass ich immer noch innerhalb der 3 Jahres-Frist bin ?
Da die ganze Angelegenheit (Entnahme des Betriebsgrundstückes und Zahlung der darauf anfallenden Steuerbeträge durch D) auf testamentarische Bestimmungen des Erblassers zurückgeht, könnte es dann nicht auch sein, dass hier eine 30-jährige Verjährungsfrist vorliegt ?
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben Recht, dass es im Erbrecht grundsätzlich eine 30jährige Verjährungsfrist gibt, § 197 Abs.1 Zif. 2 BGB.
ABER: bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch regelmäßige Betriebsentnahmen gehören können, gilt die 3jährige Verjährungsfrist, § 197 Abs. 2.
Nach Ihren ergänzenden Ausführungen geht es nun offenbar nur um bestimmte Betriebsentnahmen im Rahmen des Vollzugs des Testamentes. Hier kann wieder die 30jährige Frist eingreifen.
Sie sollten uns das Testament zur Durchsicht schicken. Dann können wir den Sachverhalt konkret ermitteln und zu einer gesicherten Lösung kommen. Ohne diese Kenntnis ist eine konkrete Festlegung leider nicht möglich. Dafür entstehen zwar weitere Kosten, aber Sie sind dann auf der sicheren Seite.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin