Entfernung eines Zigarettenautomates vom Haus

6. Oktober 2010 21:58 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


22:21
Ich habe ein Haus gekauft. An diesem ist ein Zigarettenautomat befestigt. Ich habe keinen Vertrag oder Verpflichtung hinsichtlich dieses Automaten übernommen. Ich habe mündlich die Firma aufgefordert umgehend den Automaten zu entfernen, daraufhin wurde mir gesagt das würden sie erst tun wenn sie einen anderen Aufstellort gefunden haben. Damit habe ich mich nicht zufrieden gegeben und am 4.10. per Fax die Firma aufgefordert den Automaten bis zum 10.10. zu entfernen und gleichzeitig angedroht sonst eine Fachfiirma mit dem Abbau zu beauftragen und die Kosten in Rechnung zu stellen. Die Firma hat bis heute nicht reagiert.
Welche Rechte habe ich?
Muss ich nochmal eine Nachfrist zum entfernen des Automaten setzen?
Was kann ich generell tun um dieses Problem zu lösen?
6. Oktober 2010 | 22:08

Antwort

von


(918)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Sofern die Firma mit dem Voreigentümer eine vertragliche Vereinbarung über die Anbringung des Automaten getroffen hat, kann daraus ein Recht abgeleitet werden, dass der Automat dort hängen bleibt. Denn die vertragliche Vereinbarung gilt dann auch gegen Sie.

Gibt es aber keinen Vertrag (mehr), hängt der Automat dort ohne Rechtsgrundlage und Sie müssen dies nicht dulden.

Ein Selbstvornahmerecht auf eigenmächtige Entfernung des Automaten wird Ihnen dann aber auch nicht zustehen. Sie müssten den Automatenbetreiber auf Entfernung verklagen - andernfalls wäre dies verbotene Eigenmacht und ggf. auch Sachbeschädigung, also strafrechtlich relevant.

Neben einer Klage auf Beseitigung des Automaten werden Sie auch eine Nutzungsentschädigung verlangen und einklagen können, denn schließlich wird Ihr Eigentum (Haus) gegen Ihren Willen dazu verwendet, Profit aus dem Drogenverkauf (Zigaretten) zu erzielen - das müssen Sie sich zu Recht nicht gefallen lassen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt




Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 6. Oktober 2010 | 22:16

Ab wann kann ich da eine Klage einreichen?
Wer trägt die Kosten wenn ich einen Anwalt nach dem 10.10. beauftrage weil der Automat noch nicht entfernt wurde?
Die Firma zeigt ja bislang keinerlei Reaktion.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Oktober 2010 | 22:21

Wenn die von Ihnen gesetzte Frist erfolglos verstreicht und sich die Firma nicht auf einen Vertrag berufen kann, ist sie ab dem 11.10. mit der Entfernung in Verzug.

Theoretisch könnten Sie dann am 11.10. Klage einreichen.

Es empfiehlt sich aber, zuvor noch anwaltlich die Beseitigung des Automates zu verlangen - möglicherweise existiert ja doch ein Vertrag, von dem Sie keine Kenntnis haben.

Die Kosten für Anwalt und Klage müsste Ihnen im Erfolgsfall die Gegenseite als Verzugsschaden erstatten.

ANTWORT VON

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