Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Sofern die Firma mit dem Voreigentümer eine vertragliche Vereinbarung über die Anbringung des Automaten getroffen hat, kann daraus ein Recht abgeleitet werden, dass der Automat dort hängen bleibt. Denn die vertragliche Vereinbarung gilt dann auch gegen Sie.
Gibt es aber keinen Vertrag (mehr), hängt der Automat dort ohne Rechtsgrundlage und Sie müssen dies nicht dulden.
Ein Selbstvornahmerecht auf eigenmächtige Entfernung des Automaten wird Ihnen dann aber auch nicht zustehen. Sie müssten den Automatenbetreiber auf Entfernung verklagen - andernfalls wäre dies verbotene Eigenmacht und ggf. auch Sachbeschädigung, also strafrechtlich relevant.
Neben einer Klage auf Beseitigung des Automaten werden Sie auch eine Nutzungsentschädigung verlangen und einklagen können, denn schließlich wird Ihr Eigentum (Haus) gegen Ihren Willen dazu verwendet, Profit aus dem Drogenverkauf (Zigaretten) zu erzielen - das müssen Sie sich zu Recht nicht gefallen lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Ab wann kann ich da eine Klage einreichen?
Wer trägt die Kosten wenn ich einen Anwalt nach dem 10.10. beauftrage weil der Automat noch nicht entfernt wurde?
Die Firma zeigt ja bislang keinerlei Reaktion.
Wenn die von Ihnen gesetzte Frist erfolglos verstreicht und sich die Firma nicht auf einen Vertrag berufen kann, ist sie ab dem 11.10. mit der Entfernung in Verzug.
Theoretisch könnten Sie dann am 11.10. Klage einreichen.
Es empfiehlt sich aber, zuvor noch anwaltlich die Beseitigung des Automates zu verlangen - möglicherweise existiert ja doch ein Vertrag, von dem Sie keine Kenntnis haben.
Die Kosten für Anwalt und Klage müsste Ihnen im Erfolgsfall die Gegenseite als Verzugsschaden erstatten.