14. April 2024
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14:35
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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48163 Münster
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Ihre gestellte Frage
beantworte ich wie folgt:
I.
Ein Fall, in dem das Gesetz davon ausgeht, dass ein Entziehungsgrund vorliegt, ist in § 17 Abs 1 u. Abs. 2 WEG genannt. Demnach sind die Voraussetzungen einer Entziehung des Wohnungseigentums erfüllt, wenn der betreffende Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 Abs. 1 und 2 WEG obliegenden Pflichten verstößt.
Hier hat Ihre Tochter wohl in schuldunfähigem Zustand ohne Ihre Kenntnis etwas getan:
"bei Nachbarn geklingelt, auch nachts,..."
Auch wenn es vorher schon einmal Vorfälle in 2020 gab, haben SIE DADURCH ( wohl) NICHT "wiederholt gröblich gegen die ihnen nach § 14 Abs. 1 und 2 WEG obliegenden Pflichten verstoßen".
Milderes Mittel wäre auch der Auszug Ihrer Tochter.
II .
Wenn mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer zustimmen:
IHRE RECHTE:
Sie können sich entweder per Beschlussanfechtung gegen den Entziehungsbeschluss, oder später auch im Rahmen der Entziehungsklage zur Wehr setzen. Bei der Beschlussanfechtung werden nur formale Mängel durch das Gericht überprüft. In der Regel empfiehlt sich daher die Verteidigung in einem Entziehungsverfahren
gemäß § 19 WE.
Am Besten mithilfe eines RA.
Denn GRUNDSÄTZLICH IST die
Entziehung des Wohnungseigentums möglich auch gegen
psychisch Kranke
Möglich.
VfL. ZB Urteil
Unter
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/entziehung-des-wohnungseigentums-moeglich-auch-gegen-psychisch-kranke-hier-wegen-unzumutbarer-geruchsbelaestigungen_idesk_PI17574_HI553067.html
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt und ich keine Kenntnis von derTeikubgsvereinbsrung und einer durch den RA erfolgten Schreiben (Abmahnung!?) habe.
Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten
Fällen ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Winkelmann