Ihre Frage möchte ich im Rahmen einer Erstberatung anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten.
Zunächst gehe ich davon aus, daß Ihre Stiefmutter nach dem Tod Ihres Vaters kraft Gesetzes (§ 563 BGB) in den bestehenden Mietvertrag eingetreten ist und keinen neuen Vertrag abgeschlossen hat (z.B. durch Unterzeichnung des alten Mietvertrags).
Wenn also noch der alte Mietvertrag gilt, dann ist Ihre Stiefmutter auch daran gebunden.
Der Vermieter kann grundsätzlich nur die Entfernung von solchen Einrichtungen verlangen, welche nicht Teil des vermieteten Gegenstandes sind, sondern z.B. vom Mieter eingebaut bzw. vom Vormieter übernommen wurden. Wenn also Ihr Vater die Holzdecke, die Bodenbeläge und die Einbauküche selbst eingebaut bzw. übernommen hat, dann wird Ihre Stiefmutter diese bei Auszug entfernen und den vorherigen Zustand wiederherstellen müssen.
Ob dies in Ihrem Fall tatsächlich so ist, kann von hier aus allerdings nicht beurteilt werden. Denn es kommt maßgeblich auf die Regelungen des Mietvertrags und ggf. auf den Inhalt des Übergabeprotokolls an.
Entsprechendes gilt für die Schönheitsreparaturen. Diese müssen nur durchgeführt werden, wenn dies wirksam vereinbart wurde. In vielen alten Mietverträgen ist eine Klausel zu finden, daß die Schönheitsreparaturen unabhängig vom konkreten Zustand der Mietwohnung durchzuführen sind. Eine solche Klausel ist unwirksam. Sofern sich in dem Mietvertrag Ihrer Stiefmutter eine solche Klausel befindet, so wäre sie gar nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet.
Sofern die Klausel allerdings wirksam ist, so wird Ihre Stiefmutter die Schönheitsreparaturen -soweit notwendig- durchführen müssen.
Ich empfehle, daß Sie sich den Mietvertrag und -falls vorhanden- das Übergabeprotokoll aushändigen lassen und sodann einen Anwalt vor Ort mit der Vertretung Ihrer Stiefmutter beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Steinfelder
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Steinfelder,
vielen Dank für Ihre Antwort. Was würde paassieren, wenn meine Stiefmutter auszieht, ohne die geforderten Arbeiten zu erledigen, da sie weder irgendwelche Wertgegenstände besitzt noch ein pfändbares Einkommen aufzuweisen hat? Kann Sie aufgrund der Forderungen, die die Wohnungsbaugesellschaft dann an sie stellen würde, inhaftiert werden?
Mit freundlichen Grüßen
A. Ward
Forderungen müssen tituliert werden bevor sie zwangsvollstreckt werden können. Dies kann z.B. durch ein Gerichtsurteil erfolgen. In Ihrem Fall müsste die Wohnungsbaugesellschaft also zunächst einen solchen Titel erwirken bevor sie überhaupt irgendwelche Maßnahmen zur Einziehung der Forderung ergreifen kann. Eine Inhaftierung (Arrest) würde aber nur in Betracht kommen, wenn sich Ihre Stiefmutter der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entziehen würde oder pfändbare Vermögenswerte beiseite schaffen wollte. Allein aufgrund von privaten Schulden kann aber niemand inhaftiert werden, schon gar nicht im Alter Ihrer Stiefmutter.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Steinfelder
Rechtsanwalt