Antwort
vonRechtsanwalt Henning Twelmeier
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kommt darauf an, welchen Inhalt das Telefonat hatte. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit Ziff. 3104 VV RVG entsteht die Terminsgebühr nicht nur für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen, sondern auch für die Mitwirkung an Besprechungen mit dem Gegner oder seinem Rechtsanwalt, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Wenn also in dem Telefonat darüber gesprochen wurde, wie der Rechtsstreit beigelegt werden kann, dürfte die Geltendmachung der Terminsgebühr berechtigt sein. Weshalb das Gericht die Festsetzung hier abgelehnt hat, kann ich ohne Kenntnis des geführten Schriftverkehrs leider nicht nachvollziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Henning Twelmeier
Vielen Dank, aber das hilft mir so nicht weiter. Die Terminsgebühr wurde abgelehnt, weil der gegnerische Anwalt sie abgelehnt hat. Es wäre in dem Gespräch um etwas anderes gegangen.
Mein Anwalt sagt, der andere Anwalt lügt. Fakt ist, zwei Gerichte haben abgelehnt, daß der Beklagte eine Terminsgebühr zahlen muß, obwohl er alle anderen Kosten übernehmen muß.
Das Urteil der Gerichte ist da und es geht nun nur darum, muß ich, die Partei, die gewonnen hat, die Terminsgebühr zahlen, weil die Gerichte sie nicht anerkennen?
Soll ich persönlich zu meinem Anwalt gehen oder lieber eine schriftliche Rechnungslegung verlangen?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Ihr Rechtsanwalt bereits im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachweisen konnte, dass in dem Telefonat über eine Erledigung der Verfahrens gesprochen wurde, wird ihm der Nachweis voraussichtlich auch Ihnen gegenüber nicht gelingen. In diesem Fall würde ich dazu raten, die Zahlung der Terminsgebühr unter Hinweis auf die gerichtlichen Entscheidungen zu verweigern und im Übrigen eine schriftliche Abrechnung zu verlangen. Zwar könnte Ihr Rechtsanwalt versuchen, die Forderung Ihnen gegenüber einzuklagen, ich sehe aber nach den von Ihnen geschilderten Umständen keine Erfolgsaussichten für eine solche Klage, weil die Entstehung der Terminsgebühr in einem solchen Prozess ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts bewiesen werden müsste.
Mit freundlichen Grüßen
Henning Twelmeier