Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Der "Freund" hat sich wegen des unbefugten Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB strafbar gemacht.
Zusätzlich dürfte eine Strafbarkeit aus Urheberrecht wegen unerlaubter Nutzung vorliegen.
Eine Anzeige lohnt sich durchaus, wenn Sie Beweise oder Anhaltspunkte für dieses Verhalten des "Freundes" haben. Ihre eigene Aussage gilt auch als Beweis, zusätzliche Beweise sind jedoch stets hilfreich.
Schadensersatz können Sie nur verlangen, wenn Sie tatsächlich einen Schaden erlitten haben. Als Schäden gelten jedoch nur materielle Schäden, d.h. finanzielle Verluste o.ä..
Blamagen oder ähnliche immaterielle Schäden sind hier nur beachtlich, wenn sie sehr erheblich sind, was hier nicht der Fall ist.
Zusätzlich könnten Sie aufgrund der unbefugten Nutzung der Bilder Nutzungsgebühren nach Urheberrecht verlangen, wenn Sie der Urheber sind.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Sehr geehrter Herr Weber,
ist es auch ein unbefugtes Ausspähen von Daten, wenn ich ihm früher mein Passwort gesagt habe (sicherlich 1 Jahr her), damit er für sich für mich in meinen Emailaccount einloggt? Als so eine Art "Einwilligung"?
und sind auch Nacktfotos vom Urheberrecht geschützt, da dies doch eine gewisse künstlerische Gestaltung voraussetzt?
Danke für die Antwort.
Sehr geehrter Ratsuchender,
es hängt davon ab, zu welchem Zwecke Sie ihm das Passwort gegeben haben. Üblicherweise umfaßt eine Einwilligung nicht das Herunterladen von Fotos anderer Personen.
In der Tat wird eine gewisse künstlerische Gestaltung vorausgesetzt, jedoch ist dies auch bei Nacktfotos durchaus möglich. Nacktfotos sind also nicht per se vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber