Elternzeit einer Hausmeistertätigkeit die in Verbindung mit dem Mietverhältnis steht

| 6. Juli 2015 08:31 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Zusammenfassung

Auch bei verknüpftem Miet-und Arbeitsvertrag besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Elternzeit, ohne dass deswegen das Mietverhältnis gekündigt werden darf.

Sehr geehrte Expertinnen und Experten,

meine Frau und ich wohnen in einer Mietwohnung, die von der Vermieterin mit einer Hausmeistertätigkeit (vor allem Reinigung der Räumlichkeiten der Vermieterin) von etwa 1-3 Std. pro Woche verbunden ist.
Konkret heißt es im Mietvertrag:

"Zwischen dem Mieter und Vermieter besteht Einigkeit darüber, dass zwischen der Vermietung der Wohnung an den/die Mieter und der auszuführenden Hausmeistertätigkeit in dem Gebäude und auf dem Gelände durch den/die Mieter eine nicht auflösbare Verbindung besteht. D.h. mit anderen Worten, sollte eine Hausmeistertätigkeit vom Mieter nicht mehr ausgeführt werden oder nicht mehr infrage kommen, so ist die Wohnung zu räumen. Dem Vermieter steht in diesem Fall - sofern der Mieter nicht selbst kündigt - ein ordentliches Kündigungsrecht zu. In dem verbleibenden Miet-Zwischenraum ist der Mieter verpflichtet, die Hausmeistertätigkeit im vereinbarten Umfang weiter auszuführen. Ersatzweise sind vom Mieter ggf. hierfür dem Vermieter die anfallenden Kosten zu erstatten. Die Einzelheiten (Art und Umfang) der Hausmeistertätigkeit regelt der zusätzlich abzuschließende Arbeitsvertrag (Bestimmungen des 400-€ Jobs)."

Jetzt haben wir vor 6 Wochen Nachwuchs bekommen und würden die Gelegenheit gerne nutzen, um diese Tätigkeit vorübergehend zu pausieren. Dafür würden wir gerne - wenn möglich - beide in Elternzeit gehen. Bisher führt meine Frau diese Tätigkeit aus. Ich darf sie aufgrund eines anderen Arbeitsvertrages nicht machen, daher:
Erste Frage: Ist es möglich, dass wir in Elternzeit gehen, ohne dass der Vermieterin daraus das o.g. genannte ordentliche Kündigkungsrecht entsteht? Immerhin ruht ja die Tätigkeit dann nur, oder?
Zweite Frage: Entsteht der Vermieterin daraus das Recht für eine Mieterhöhung? Der zitierte Passus ist der einzige zu der Hausmeistertätigkeit im Mietvertrag. Die Vermieterin hat unabhängig davon gerade die Miete um 20% erhöht.

Zusätzlich haben wir jeder noch ein weiteres Arbeitsverhältnis. Von diesen Tätigkeiten möchten wir keine Elternzeit nehmen.
Dritte Frage: Müssen wir dann von der Vermieterin eine Genehmigung für diese Tätigkeiten einholen, weil wir uns in ihrer Tätigkeit in Elternzeit befinden?
Vierte Frage: Müssen wir von der Vermieterin eine Genehmigung für eine ab Oktober neu beginnende Tätigkeit einholen?

Desweiteren soll die andere Wohnung, die sich hier befindet, aktuell neu vermietet werden. In der Anzeige, die die Vermieterin dafür geschaltet hat, heißt es: "evtl. mit Hausmeistertätigkeit". Gesprochen hat mit uns bisher noch keiner über eine eventuelle Beendigung der Tätigkeit. Das könnte entweder ein freundliches Entgegenkommen bedeuten, weil die Vermieterin uns wegen unserer zwei Kinder gerne entlasten möchte, oder aber einen einseitigen Vertragsbruch... Verändert das die Situation irgendwie?
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Erste Frage:

Ihre Ehefrau hat auch im Rahmen des geringfügigen Arbeitsverhältnisses als Hausmeisterin (400,00 €-Job) einen Anspruch auf Elternzeit. Dies allerdings nur unter der Grundvoraussetzung, dass sie während der Elternzeit maximal 30 Stunden pro Woche arbeitet (in dem anderen Arbeitsverhältnis, in dem sie keine Elternzeit nimmt), weil dies die gesetzliche Höchstgrenze in der Elternzeit grundsätzlich ist, §15 Abs. 4 BEEG (Bunde-Elterngeld- und Elternzeit-Gesetz).

Und die Elternzeit muss mindestens 7 Wochen vor Antritt beim Arbeitgeber angemeldet werden, §16 Abs. 1 BEEG.

Durch die Inanspruchnahme der Elternzeit ruhen im Arbeitsverhältnis die gegenseitigen Hauptleistungspflichten (Arbeitsleistung, Lohnzahlung), aber das Arbeitsverhältnis besteht zunächst fort, so dass auch das Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses gem. der benannten Klausel nicht besteht.

Zweite Frage:

Wenn die o.g. Klausel, tatsächlich die einzige Bezugnahme im Mietvertrag auf die Verbindung mit der Hausmeistertätigkeit ist, hat die Vermieterin kein Recht zur Mieterhöhung aufgrund der Elternzeit.
Da offensichtlich die Hausmeistertätigkeit nicht im Rahmen eines reduzierten Mietzinses, sondern regulär mit Arbeitsentgelt vergütet wird, entsteht bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses auch kein Recht auf Mieterhöhung.

Dritte und vierte Frage:

Sie müssen von der Vermieterin keine Genehmigung zur Ausübung der weiteren (oder anderen zukünftigen Tätigkeit) Ihrer Frau einholen. Wie oben erläutert, darf Ihre Frau aber in ihren anderen Tätigkeiten nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich arbeiten, da sie ansonsten Ihren gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit verliert.

Fünfte Frage:

Die Tatsache, dass die Vermieterin möglicherweise schon jemanden als „Ersatz" für die Hausmeistertätigkeit sucht, wie die geschaltete Anzeige vermuten lässt, hat in mehrfacher Hinsicht Auswirkungen auf Ihr verbundenes Miet- und Arbeitsverhältnis:

Grundsätzlich tritt mit der Anmeldung der Elternzeit gem. §18 BEEG ein besonderer Kündigungsschutz ein, d.h. der Arbeitgeber darf für den Zeitraum der Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.

Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass Ihre Frau Anspruch auf Rückkehr in die Tätigkeit als Hausmeisterin hat. Der Vermieter/Arbeitgeber ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu kündigen, was voraussichtlich passieren wird, wenn er eine andere Person als Hausmeister einstellt, da kein Bedarf für die langfristige Beschäftigung von zwei Hausmeistern vorliegt.

D.h. Ihr Wunsch, die Hausmeistertätigkeit nur vorübergehend zu „pausieren" ist ohne entsprechende Vereinbarung mit der Vermieterin nicht umzusetzen.

Somit wäre langfristig die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses absehbar. Aber auch in diesem Fall hätte dann der Vermieter kein Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses.

Da Ihnen die Wohnung mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis (Hausmeistertätigkeit als geringfügig Beschäftigte) überlassen wurde, handelt es sich um eine sog. Werkdienstwohnung i.S.d. §576 BGB. Diese könnte der Vermieter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich auf Basis der mietvertraglichen Klausel und der besonderen gesetzlichen Bestimmungen für Werkdienstwohnungen kündigen.

Wird aber nun eine weitere Wohnung im Haus explizit verbunden mit der Hausmeistertätigkeit neu vermietet, können Sie sich auf Kündigungsschutz gem. §576b BGB berufen, da der Vermieter dann kein überwiegendes berechtigtes Interesse mehr an der Kündigung Ihres Mietverhältnisses hat.

Sie können einer dann vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung gem. §574 BGB widersprechen mit der Folge, dass das Mietverhältnis fortbesteht.

Wollen Sie Wohnung UND Arbeitsverhältnis als Hausmeister langfristig behalten, müssen Sie sich diesbezüglich mit der Vermieterin einigen, einen entsprechenden durchsetzbaren Anspruch gegen die Vermieterin haben Sie nicht ohne Weiteres.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Bewertung des Fragestellers 6. Juli 2015 | 12:11

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