Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Aufgrund des knappen Einsatzes erlaube ich mir, die Fragen ebenso knapp zu beantworten:
1. Soweit für die eigene Altersvorsorge berücksichtigenswert - hat jedenfalls der BGH bislang 100.000 € für schonenswert gehalten.
2. Nein, ein Regress ist im Sozialrecht eindeutig ausgeschlossen.
3. Ich denke schon, da hier eine Schenkung zurückgefordert werden kann. Bei vorzeitiger Veräußerung nein, soweit der erlöste Preis nicht vorsätzlich zu niedrig bemessen ist.
4. Zu berechnen: Mietanteil im ehemals eigenen Haus wohl nur, wenn ausdrücklicher Mietvertrag. Sonstige Auslagen, soweit nachweisbar ja, Pflege nein, da dies nur Unterhaltspflicht ist.
5. Der Verkauf des Hauses ist möglich, s.o. Natürlich können Sie den Erlös an die Mutter herausgeben.
6. Ich würde raten, das Sozialamt auch auf die anderen solventen Kinder hinzuweisen, denn die Überschreibung Haus ändert nichts an einer Unterhaltspflicht der anderen Kinder. Dennoch halte ich, soweit der Preis realistisch ist, einen Verkauf (auch menschlich) für sinnvoll. Alle Schwestern müssen auch jetzt bereits eintreten, da eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht!
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mail(at)<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Aufgrund des knappen Einsatzes erlaube ich mir, die Fragen ebenso knapp zu beantworten:
1. Soweit für die eigene Altersvorsorge berücksichtigenswert - hat jedenfalls der BGH bislang 100.000 € für schonenswert gehalten.
2. Nein, ein Regress ist im Sozialrecht eindeutig ausgeschlossen.
3. Ich denke schon, da hier eine Schenkung zurückgefordert werden kann. Bei vorzeitiger Veräußerung nein, soweit der erlöste Preis nicht vorsätzlich zu niedrig bemessen ist.
4. Zu berechnen: Mietanteil im ehemals eigenen Haus wohl nur, wenn ausdrücklicher Mietvertrag. Sonstige Auslagen, soweit nachweisbar ja, Pflege nein, da dies nur Unterhaltspflicht ist.
5. Der Verkauf des Hauses ist möglich, s.o. Natürlich können Sie den Erlös an die Mutter herausgeben.
6. Ich würde raten, das Sozialamt auch auf die anderen solventen Kinder hinzuweisen, denn die Überschreibung Haus ändert nichts an einer Unterhaltspflicht der anderen Kinder. Dennoch halte ich, soweit der Preis realistisch ist, einen Verkauf (auch menschlich) für sinnvoll. Alle Schwestern müssen auch jetzt bereits eintreten, da eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht!
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
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Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!