Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.
a)
Es ist möglich, Arbeitslosengeld parallel zum Erziehungsgeld zu bekommen.
§ 142 SGB III regelt, welche Sozialleistungen zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führen.
Hier ist das Elterngeld nicht aufgeführt.
Im BEEG (Elterngeldgesetz) findet sich kein Ausschlusstatbestand für das Arbeitslosengeld.
Das Problem besteht darin, dass das Arbeitslosengeld nicht sofort bei Beginn der Arbeitslosigkeit genommen werden, sondern geschoben werden kann. Dies muss der Arbeitsagebtur aber angezeigt werden.
Hierzu tragen Sie nichts vor. Die AA ist aber verpflichtet, Sie auf diese Option hinzuweisen. Hat sie dies unterlassen, können Sie im Rahmen des sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch Schadensersatz verlangen.
Der Bezug von ALG wäre dann auch Voraussetzung für die Gewährung von Krankenversicherungsschutz aufgrund der pauschalierten Beiträge und der Leistungen der AA an die Krankenkasse.
b) Wenn Sie in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit wechseln, sind Sie pflichtversichert nach § 5 I Nr. 1 SGB V und haben einen eigenen Krankenversicherungsanspruch.
Hierbei wird ausschließlich dieses Arbeitseinkommen zu Grunde gelegt, also das Ihres Mannes nicht.
Sein Einkommen könnte nur im Rahmen einer freiwilligen Versicherung Berücksichtigung finden.
c) Wenn Sie geringfügig beschäftigt sind, müssen Sie dennoch krankenversichert sein. Da Sie sich über Ihren als Beamten wohl privat versicherten Ehemann nicht familienversichern können, kommt nur die freiwillige Krankenversicherung nach § 9 SGB V.
Man kann Ihre Frage in zwei Richtungen verstehen:
1. Wollen Sie dann Elterngeld weiter beziehen und einen 400 € Job ausüben, dann sind Sie krankenversichert und der 400 €-Job wäre per se beitragsfrei.
2. Wollen Sie kein Elterngeld mehr beziehen und nur auf geringfügiger Basis arbeiten, endet Ihre Pflichtversicherung und kann dann nur als freiwillige Versicherung fortgeführt werden
Ich hoffe, hnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Sollte noch etwas offen oder unklar geblieben sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.
a)
Es ist möglich, Arbeitslosengeld parallel zum Erziehungsgeld zu bekommen.
§ 142 SGB III regelt, welche Sozialleistungen zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führen.
Hier ist das Elterngeld nicht aufgeführt.
Im BEEG (Elterngeldgesetz) findet sich kein Ausschlusstatbestand für das Arbeitslosengeld.
Das Problem besteht darin, dass das Arbeitslosengeld nicht sofort bei Beginn der Arbeitslosigkeit genommen werden, sondern geschoben werden kann. Dies muss der Arbeitsagebtur aber angezeigt werden.
Hierzu tragen Sie nichts vor. Die AA ist aber verpflichtet, Sie auf diese Option hinzuweisen. Hat sie dies unterlassen, können Sie im Rahmen des sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch Schadensersatz verlangen.
Der Bezug von ALG wäre dann auch Voraussetzung für die Gewährung von Krankenversicherungsschutz aufgrund der pauschalierten Beiträge und der Leistungen der AA an die Krankenkasse.
b) Wenn Sie in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit wechseln, sind Sie pflichtversichert nach § 5 I Nr. 1 SGB V und haben einen eigenen Krankenversicherungsanspruch.
Hierbei wird ausschließlich dieses Arbeitseinkommen zu Grunde gelegt, also das Ihres Mannes nicht.
Sein Einkommen könnte nur im Rahmen einer freiwilligen Versicherung Berücksichtigung finden.
c) Wenn Sie geringfügig beschäftigt sind, müssen Sie dennoch krankenversichert sein. Da Sie sich über Ihren als Beamten wohl privat versicherten Ehemann nicht familienversichern können, kommt nur die freiwillige Krankenversicherung nach § 9 SGB V.
Man kann Ihre Frage in zwei Richtungen verstehen:
1. Wollen Sie dann Elterngeld weiter beziehen und einen 400 € Job ausüben, dann sind Sie krankenversichert und der 400 €-Job wäre per se beitragsfrei.
2. Wollen Sie kein Elterngeld mehr beziehen und nur auf geringfügiger Basis arbeiten, endet Ihre Pflichtversicherung und kann dann nur als freiwillige Versicherung fortgeführt werden
Ich hoffe, hnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Sollte noch etwas offen oder unklar geblieben sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt