8. Juli 2023
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18:13
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Jugendamt schreitet ein, wenn eine Kindeswohlgefährdung zu befürchten ist. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn Außeinandersetzungen zwischen den Eltern stattfinden. Allerdings müssten diese eine gewisse Intensität erreichen. So kann bei massiven körperlichen Außeinandersetzungen zwischen den Eltern eine Kindeswohlgefährdung angenommen werden. In diesem Fall kann das Jugendamt eine Inobhutnahme der Kinder anordnen. In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt erscheint jedoch eine Kindeswohlgefährdung unwahrscheinlich, da letztlich lediglich Schubsereien stattfanden und Ihre Kinder offenbar nichts von alledem mitbekommen haben. Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Jugendamtes nicht vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
8. Juli 2023 | 18:21
Was passiert aber mit der Anzeige? Die Polizei hat es als Anzeige wahrgenommen als Gegenseite Anzeige (beide Elternteil). Weil wir vom Schubserei erzählt haben!
Und meinten dass laut des Gesetzes wäre eine Körperverletzung.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
8. Juli 2023 | 18:30
Es ist bereits zweifelhaft, ob das reine Schubsen überhaupt eine Körperverletzung darstellt. Im Falle eines Strafverfahrens müssen zudem weder Sie noch Ihr Mann eine Aussage tätigen, da Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Es ist daher wahrscheinlich, dass das Verfahren eingestellt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt