Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
In strafrechtlicher Hinsicht ist zunächst bemerkenswert, dass Beleidigungsdelikte gemäß §§ 194,77 StGB
nur auf Strafantrag verfolgt werden und eine Privatklage grundsätzlich erst zulässig ist, wenn vor einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde ein erfolgloser Sühneversuch durchgeführt wurde.
Dies gilt jedoch im Falle einer Beamtenbeleidigung nicht.
In diesem Fall ist ein Sühneversuch nach § 380 StPO
nicht vorgeschrieben, da gemäß § 194 Abs. 3 Satz 1 StGB
auch der Dienstvorgesetzte neben dem Antragsberechtigten Strafantrag stellen kann.
Fraglich ist allerdings, ob die Straftatbestände der Beleidigung und der üblen Nachrede überhaupt erfüllt sind.
Hierzu führe ich weiter wie folgt aus:
Die Tathandlung der Beleidigung kann auch durch schlüssige Handlung(en) erfolgen.
Entscheidend ist, ob der Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch Kundgabe ihrer Mißachtung erfolgt ( BGH 1,289; 36,148 ).
Keine Beleidigung sind allgemeine Unhöflichkeiten ohne abwertenden Charakter.
Ratsam wäre in einem Beratungsgespräch die "nonverbalen" Äußerungen und verbalen "Andeutungen" näher zu konkretisieren.
Hinsichtlich der einer Strafbarkeit wegen übler Nachrede ist die Tathandlung das Behaupten oder Verbreiten der zum Herabwürdigen oder Verächtlichmachen geeigneten Tatsache(n). Die Behauptungen können auch in versteckter Form erfolgen, etwa durch rhetorische Fragen oder das Aussprechen eines Verdachts.
In zivilrechtlicher Hinsicht kommt ein Schmerzensgeldanspruch über § 823 Abs. 1 BGB
i.V.m. Art. 1
und 2 GG
wegen Persönlichkeitsverletzung in Betracht.
Die höhe des Schmerzensgeldes ist einzelfallabhängig zu bestimmen. Dabei sind der Zusammenhang in dem die Äußerungen gefallen sind, die Schwere der Verletzung und weitere Auswirkungen maßgebend.
Ihren Dienstherrn können Sie informieren.
Dadurch wird er in die Lage versetzt, seine Schutzpflicht Ihnen gegenüber wahrzunehmen. Er muss Sie vor Anfeindungen Dritter schützen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Ich empfehle Ihnen in einem Beratungsgespräch das weitere Vorgehen in der Sache ausführlichst zu besprechen. Angedacht werden sollte auch, dass durch ein öffentliches Verfahren regelmäßig Gerüchte ausgelöst werden, die Ihren Ruf weiter schädigen können. Bei Bedarf nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Austrasse 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau
Tel.: 09071 - 2658
Home: www.anwaltkohberger.de
Diese Antwort ist vom 17.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank zunächst für die schnelle Antwort. Im Rahmen der Nachfrage vielleicht die Kurzschilderung eines Falles mit der Bitte um kurze Beurteilung hinsichtlich o.g. Sache:
Eltern haben sich beklagt, dass ich mich im Rahmen einer Klassenfahrt auf das Bett einer weiblichen Schülerin gelegt haben soll (die Schülerin selbst sei dabei nicht im Raum gewesen). Ich sei erst aufgestanden nachdem die Schülerin in den Raum kam (in dem auch noch 3 andere Schüler zur gleichen Zeit anwesend waren). So ungefähr mit Kopfschütteln, wie ich denn sowas tun könne haben sich dann diese Eltern geäußert. Tatsache ist, dass ich zur medizinischen Versorgung des Knies einer Schulkameradin mich auf dieses Bett, das neben dem Bett der verletzten Person stand, setzen musste, ansonsten wäre es nur unter Schmerzen der Verletzten möglich gewesen einen Verband anzulegen. So ähnlich muss man sich diese Angriffe vorstellen, die dann bei Elternstammtischen die Runde machen. Meine Vorgesetzten sind von mir über diese Angelegenheit offen informiert worden.
Vielen Dank für die Antworten. MfG.
Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ich denke, dass der von Ihnen beschriebene Vorgang bereits von der Schulleitung bzw. Ihnen selbst gegenüber den besorgten Eltern richtig gestellt wurde.
In strafrechtlicher Hinsicht sehe ich den Tatbestand einer Beleidigung bzw. gar üblen Nachrede nicht verwirklicht, zumal sich die Eltern aus Besorgnis und kaum mit Beleidigungsvorsatz beschwert haben.
Schadensersatzansprüche erachte ich alleine auf Grund des beschriebenen Hergangs für unwahrscheinlich, da die Klage der Eltern auf Tatsachen beruhte, die Anlaß gaben zumindest nachzufragen, weshalb Sie auf dem Bett der Schülerin angetroffen wurden.
Alles in allem kann sich jedoch bei einer Gesamtbetrachtung der Geschehnisse eine völlig andere Beurteilung der Sach -u. Rechtslage ergeben.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt