10. Februar 2025
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14:44
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu Thema 1: Die Gewährleistungsansprüche für Bauwerke, zu denen auch die Elektroinstallation eines Hauses zählt, verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme des Werkes. Da die Abnahme und Bezahlung im Sommer 2020 erfolgte, sind Ihre Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt. Sie haben daher das Recht, vom Elektriker die Beseitigung der Mängel zu verlangen. Dies umfasst die Prüfung und Instandsetzung der Stromleitung für die Außenlampe und die Außensteckdose sowie die ordnungsgemäße Beschriftung der Sicherung.
Sollte der Elektriker sich weiterhin weigern, die Mängel zu beseitigen, können Sie rechtliche Schritte einleiten, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Zu Thema 2: Die Unstimmigkeiten im Prüfprotokoll, insbesondere die Angabe einer nicht existierenden Stromverbindung für ein Gartenhaus, könnten auf eine fehlerhafte oder unvollständige Leistungserbringung hinweisen. Sie haben das Recht, eine Berichtigung des Prüfprotokolls zu verlangen, da es Teil der vertraglich geschuldeten Leistung ist.
Eine Beschwerde beim Bayernwerk könnte sinnvoll sein, wenn das Unternehmen dort gelistet ist und es sich um einen Verstoß gegen technische Standards oder Vorschriften handelt. Dies könnte zusätzlichen Druck auf den Elektriker ausüben, die Mängel zu beheben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg