Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sind gegenüber dem Finanzamt verpflichtet,
1. eine zutreffende und vollständige Steuererklärung abzugeben und
2. unabsichtliche Fehler in der Steuererklärung, wenn Sie diese bemerken, unverzüglich gegenüber dem Finanzamt zu korrigieren.
Die vorsätzliche Verletzung einer dieser beiden Pflichten führt zu einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung.
Von daher kann ich Ihnen nur empfehlen, die abgegebene Steuererklärung hinsichtlich der fehlenden Einnahme gegenüber dem Finanzamt zu korrigieren. Eine Strafe müssen Sie hierbei nicht befürchten.
Diese Empfehlung gilt umso mehr, als der Ihnen unterlaufene Fehler auch im Finanzamt bei einer Querprüfung z.B. mit dem Vorjahr (oder im Folgenden Jahr mit diesem Jahr) auffallen dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Sie sind gegenüber dem Finanzamt verpflichtet,
1. eine zutreffende und vollständige Steuererklärung abzugeben und
2. unabsichtliche Fehler in der Steuererklärung, wenn Sie diese bemerken, unverzüglich gegenüber dem Finanzamt zu korrigieren.
Die vorsätzliche Verletzung einer dieser beiden Pflichten führt zu einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung.
Von daher kann ich Ihnen nur empfehlen, die abgegebene Steuererklärung hinsichtlich der fehlenden Einnahme gegenüber dem Finanzamt zu korrigieren. Eine Strafe müssen Sie hierbei nicht befürchten.
Diese Empfehlung gilt umso mehr, als der Ihnen unterlaufene Fehler auch im Finanzamt bei einer Querprüfung z.B. mit dem Vorjahr (oder im Folgenden Jahr mit diesem Jahr) auffallen dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Rückfrage vom Fragesteller
10. Februar 2007 | 17:43
Sehr geehrter Herr Meisen !
Vielen Dank für Ihre Antwort, noch eine Frage, wie verhalte ich mich ?
Kann ich das durch ein formloses Schreiben mit meinen Daten (Steuernummer etc ) per Einschreiben machen, oder per Telefon, oder per Mail, nochmals vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo 123
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10. Februar 2007 | 17:46
Sehr geehrter Fragesteller,
korrigieren Sie die fehlerhafte Anlage V und senden Sie diese mit einem einfachen Brief, dass versehentlich eine Einnahme vergessen wurde, an das Finanzamt. Sie erhalten dann (mit der üblichen Bearbeitungszeit) einen neuen Steuerbescheid.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht