Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ist es möglich durch das Sorgerecht fuer unser Kind, das sie ja hat, eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt zu bekommen?
Nein, einen derartigen Aufenthaltstitel sieht das Aufenthaltsgesetz nicht vor.
Ist es moeglich die Vaterschaft schon vor Geburt anzuerkennen, wenn ja - wo?
Die Anerkennung der Vater ist auch schon vor der Geburt des Kindes zulässig. Eine solche Anerkennung der Vaterschaft bedarf der Zustimmung der Mutter und muss öffentlich beurkundet werden.
Der Vater und die Mutter müssen persönlich bei der Anerkennung und der Zustimmung zur Vaterschaft anwesend sein. Sie können zusammen oder getrennt die Anerkennung und die Zustimmung der Vaterschaft bei jedem Standesamt, bei den Jugendämtern, bei allen Amtsgerichten oder bei alle Notaren vornehmen.
Muss dies innerhalb der naechsten 14 Tage geschehen, da Sie nur noch solange die 3 "Freimonate" in Deutschlandh hat.
Hier sollten Sie kurz vor Ablauf der 3 Monatsfrist bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Verlängerung des Visums stellen, mit der Folge, dass nach § 81 IV Aufenthaltsgesetz der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt.
Die Vorschriften über den Ehegattennachzug nach §§ 28, 30 Aufenthaltsgesetz sind bei Ihnen noch nicht anwendbar, da die Ehe mit Ihrer Lebenspartnerin noch nicht geschlossen ist.
Ausländerrechtlich ist die bekundete Eheschließungsabsicht nur geschützt, sofern die Ehe unmittelbar bevorsteht. Hierzu muss nachgewiesen werden, dass die Ehe bereits angemeldet ist und nach Auskunft des Standesamtes unverzüglich durchgeführt werden kann.
Dies Voraussetzungen sind bei Ihnen wohl nicht gegeben.
Wenn Sie verlobt sind und bei Ihrer Freundin eine durch ein ärztliches Attest glaubhaft gemachte Risikoschwangerschaft vorliegt, kann ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG begründet sein.
Nach § 21 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Ob diese Voraussetzungen bei Ihrer Freundin vorliegen, lässt sich mangels näherer Informationen nicht beurteilen, dürfte aber wohl ausgeschlossen sein, da hier die Investition mindestens 1 Million und der Schaffung von 10 Arbeitsplätzen gefordert wird.
Ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erhält Ihre Freundin nur dann, wenn Sie mit Ihnen verheiratet ist oder die Ehe - wie oben beschrieben - unmittelbar bevorsteht.
Vor diesem Hintergrund sollte die Scheidung forciert werden.
Im Augenblick sehe ich nur die Möglichkeit der Aufenthaltserteilung aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 4 AufenthG.
Danach kann einem Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
Das käme bei einer Risikoschwangerschaft in Betracht.
Über Visumsanträge werden in der Regel in einem Zeitraum von 5 - 14 Tagen entschieden.
Die Bearbeitungszeit bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kann zwischen 4 und 12 Wochen betragen.
Hinsichtlich der Abschiebung gilt Folgendes:
Nach § 58 AufenthG ist der Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
Die Ausreisepflicht ist nach § 58 AufenthG vollziehbar, wenn der Ausländer
1. unerlaubt eingereist ist,
2. noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder nach Ablauf der Geltungsdauer noch nicht die Verlängerung beantragt hat und der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt,
3. auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird,
und eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist. Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.
Aus diesem Grund muss Ihre Freundin nach Ablauf des Visums einen Verlängerungsantrag stellen, damit die Abschiebungsvoraussetzungen nicht gegeben sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hallo,
in diesem Forum habe ich jedoch entdeckt, dass im Sinne des Sorgerechts meiner Freundin der Aufenthalt zu genehmigen ist? Wie begruenden Sie Ihre obige Aussage?
Die Behoerde kann wohl schlecht das Kind von einem Elternteil trennen, wenn beide Erziehungsberechtigt sind, und die Wahl des Landes duerfte des jeweiligen ERZBerechtigten freistehen?!
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Allerdings bemisst sich die Antwort auf Ihre Frage zu 1 nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes.
Dort ist jedoch die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund eines Sorgerechts nicht geregelt.
Ich darf Sie jedoch höflichst darum bitten, mir per E-Mail mitzuteilen, wo Sie gelesen haben, "dass im Sinne des Sorgerechts Ihrer Freundin der Aufenthalt zu genehmigen ist".
Ich werde mich dann mit Ihnen wieder in Verbindung setzen, ohne dass für Sie weitere Kosten entstünden.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Allerdings bemisst sich die Antwort auf Ihre Frage zu 1 nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes.
Dort ist jedoch die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund eines Sorgerechts nicht geregelt.
Ich darf Sie jedoch höflichst darum bitten, mir per E-Mail mitzuteilen, wo Sie gelesen haben, "dass im Sinne des Sorgerechts Ihrer Freundin der Aufenthalt zu genehmigen ist".
Ich werde mich dann mit Ihnen wieder in Verbindung setzen, ohne dass für Sie weitere Kosten entstünden.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -