25. September 2013
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18:52
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Ihre Freundin EU-Ausländerin ist, hat sie dadurch viele Vorteile in ausländer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht.
Im Einzelnen:
1.
Den Sprachkurs muss sie leider selber zahlen, denn es gibt nach meiner ersten Einschätzung nach keine Unterstützung, sofern nicht das unten stehende einschlägig ist:
2.
Das deutsche Bundesarbeitsministerium hat beschlossen, dass arbeitslose Zuwanderer aus der EU ab sofort keinen Anspruch mehr auf Hartz-IV-Leistungen ab dem ersten Tag ihres Aufenthaltes in Deutschland haben sollen. Grund dafür sei die Gleichstellung aller EU-Bürger.
Am 23. Februar 2012 erhielt die Bundesagentur für Arbeit den Beschluss der Regierung, dass ab sofort EU-Bürger, die zur Arbeitssuche nach Deutschland kommen, erst nach drei Monaten Aufenthalt ein Recht auf Arbeitslosengeld II haben - und dies auch nur dann, wenn sie vorher bereits in Deutschland gearbeitet haben.
Bisher hatten die Zuwanderer der 18 Staaten, die das Europäische Fürsorgeabkommen von 1953 unterzeichnet hatten, das gleiche Recht auf Sozialleistungen, wie es den deutschen Bürgern zusteht.
Dieses berichtet das Europäische Informationszentrum, aus deren Texten ich oben auszugsweise zitiert habe.
Wenn aus ihrer Freundin als Unionsbürger nach Deutschland einreisen und sich hier länger als drei Monate aufhalten will, muss Sie einen Nachweis über ausreichende Existenzmittel (auch durch Ihre Mithilfe möglich)und eine bestehende Krankenversicherung erbringen. Nach dem europäischen Aufenthaltsrecht können Sie also nicht einfach einreisen und dann Sozialhilfe beantragen.
Wenn Ihre Freundin aber bereits als Erwerbstätiger ein Aufenthaltsrecht erworben haben und dann in Not geraten sind, ist wie gesagt durchaus der Bezug von Sozialhilfe möglich.
Nach der Rechtsprechung ist dieses momentan aber unter gewissen Umständen anders zu bewerten:
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R zum Anspruch auf Grundsicherung oder Hartz IV:
Die Ablehnung von Hartz IV sah das Bundessozialgericht im Gegensatz zu den Vorinstanzen anders. Da beide Kläger zum strittigen Zeitpunkt mit EU-Bürgern liiert – beziehungsweise verheiratet – und damit aufenthaltsberechtigt waren, kam das Gericht zu dem Schluss, dass sich die Kläger nicht allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufgehalten hatten. Damit bestünde also auch ein Anspruch auf Grundsicherung oder Hartz IV.
Da das Urteil durchaus für ihre Situation vergleichbar ist, würde ich mich also darauf berufen. Eine endgültige Prüfung kann hier leider im Rahmen einer kostengünstigen und nur überschlägigen und nicht unbedingt abschließenden Prüfung im Rahmen der hier stattfindenden Beratungen leider nicht vorgenommen werden - vielen Dank für Ihr Verständnis.
Die Chancen für eine Anerkennung sind allerdings relativ gut, aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
3.
Zum Kindergeld:
EU-Bürger, die in Deutschland wohnen, können hier Anspruch auf Kindergeld haben – auch dann, wenn sie in ihrem Heimatland ebenfalls Kindergeld beziehen. Das deutsche Kindergeld ist in diesem Fall um die ausländischen Leistungen zu kürzen, wie das Finanzgericht Köln in drei Urteilen für niederländische und polnische Arbeitnehmer entschieden hat (15 K 47/09, 15 K 930/09 und 15 K 2058/09).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg