9. Juli 2015
|
10:11
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail: rabuero24@gmail.com
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Der Blick in den § 26 EStG dürfte in diesem Zusammenhang Ihren Sachverhalt vollumfänglich aufklären. So heißt es dort in Abs. 1:
"Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn
1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind"
Unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 EStG ist, wer im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Wohnsitz einer natürlichen Person bestimmt sich nach § 8 Abgabenordnung. "Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird."
§ 9 der Abgabenordnung definiert den gewöhnlichen Aufenthalt als den Ort, "wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt."
Sie haben vorgetragen, dass Ihre Frau erst ab November 2014 in Deutschland gemeldet war, dies aber auf Grundlage eines Touristenvisa. Erst im Jahre 2015 erfolgte ein endgültiger Zuzug ins Bundesgebiet.
Aufgrund des Touristenvisums dürfte es an dieser Stelle schwer fallen zu argumentieren, dass entweder Umstände vorlagen, die darauf schließen ließen, dass die Wohnung beibehalten wird bzw. dass Ihre Frau nicht nur vorübergehend in der Wohnung verweilen würde.
Sicherlich, die vollzogene Eheschließung ist ein starkes Indiz für die letztendliche Dauerhaftigkeit. Allerdings obliegt es jeder deutschen Auslandsvertretung Visa auszustellen. Ein Rechtsanspruch auf ein Ehegattenvisum hatte Ihre Frau trotz Hochzeit nicht. Dies konnte erst die Auslandsvertretung nach Prüfung des Visaantrages Ihrer Frau ausstellen.
ich sehe daher für eine Anfechtung des Bescheides wenig Spielraum.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen