Einwand gegen Steuerbescheid - Zusammenveranlagung abgelehnt - ausländische Ehefrau

9. Juli 2015 09:41 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,

in meinem Steuerbescheid aus dem Jahr 2014 wurde die Zusammenveranlagung abgelehnt, da meine Ehefrau sich laut Aufenthaltsgenehmigung erst seit 2015 in DE befindet. Ich würde diesen Entscheid gerne anfechten. Hier die Eckdaten:

Tag der Eheschliessung: August 08 2014 im Ausland
Tag der Anmeldung Ehefrau i. Einwohnermeldeamt in DE: Nov 2014
Wechsel der Steuerklasse 3/5: Nov 2014
Einreise mit Familienzusammenführungsvisum: Feb 2015
Erteilung Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre durch Asuländerbehörde in DE: April 2015

Die Ehe ist in DE anerkannt und eingetragen seit August 2014.

Meine Ehefrau hat sich 2014 einige Monate mit einem Schengen-Touristenvisum bei mir in DE aufgehalten. Nach der Eheschliessung haben wir dieses ausgereizt und Sie ist am 02. Januar 2015 in Ihre Heimat, um sich dort für das entsprechende Visum zum Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung für 3 Jahre am deutschen Konsulat zu bewerben.

Wir haben allerdings bereits vor der Eheschliessung gemeinsam in meiner Wohnung gelebt.

Wie ist die Rechstlage und kann ich den Bescheid anfechten, wenn ja, wie gehe ich am Besten vor?

Vielen Dank

9. Juli 2015 | 10:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:

Der Blick in den § 26 EStG dürfte in diesem Zusammenhang Ihren Sachverhalt vollumfänglich aufklären. So heißt es dort in Abs. 1:

"Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind"

Unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 EStG ist, wer im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der Wohnsitz einer natürlichen Person bestimmt sich nach § 8 Abgabenordnung. "Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird."

§ 9 der Abgabenordnung definiert den gewöhnlichen Aufenthalt als den Ort, "wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt."

Sie haben vorgetragen, dass Ihre Frau erst ab November 2014 in Deutschland gemeldet war, dies aber auf Grundlage eines Touristenvisa. Erst im Jahre 2015 erfolgte ein endgültiger Zuzug ins Bundesgebiet.

Aufgrund des Touristenvisums dürfte es an dieser Stelle schwer fallen zu argumentieren, dass entweder Umstände vorlagen, die darauf schließen ließen, dass die Wohnung beibehalten wird bzw. dass Ihre Frau nicht nur vorübergehend in der Wohnung verweilen würde.

Sicherlich, die vollzogene Eheschließung ist ein starkes Indiz für die letztendliche Dauerhaftigkeit. Allerdings obliegt es jeder deutschen Auslandsvertretung Visa auszustellen. Ein Rechtsanspruch auf ein Ehegattenvisum hatte Ihre Frau trotz Hochzeit nicht. Dies konnte erst die Auslandsvertretung nach Prüfung des Visaantrages Ihrer Frau ausstellen.

ich sehe daher für eine Anfechtung des Bescheides wenig Spielraum.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


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