Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Bei Einrichtungen, die mit dem Rohrsystem verbunden sind, wozu die Badewanne, eine Wasch- oder Geschirrspülmaschine zählen, ist ein Wasserschaden, der durch den Austritt von Wasser an undichten Stellen oder eines defekten Verbindungsrohres verursacht wird, grds. im Rahmen der Wohngebäudeversicherung versichert. Soweit der von Ihnen beauftragte Sachverständige im Ergebnis einen Druckwasserleitungschaden festgestellt und hieraus die Eintrittspflicht des Gebäudeversicherers (nicht der Gebäudehaftpflicht) gefolgert hat, ist dies zutreffend. Selbst wenn Ihnen an dem entstandenen Wasserschaden ein Mitverschulden im Form leichter Fahrlässigkeit anzulasten sein sollte, werden Sie Ihren Vermieter zum Schadensausgleich an seine Gebäudeversicherung verweisen können, ohne dass diese Sie später in Regress nehmen kann. Denn nach der Rechtsprechung des BGH kann der Mieter von dem Vermieter dann nicht direkt auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig die Versicherungskosten trägt (vgl. BGH, VIII ZR 28/04).
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau RAin Petry-Berger,
vielen Dank für die ausführliche und verständliche Erläuterung.
Der Vermieter meint allerdings, die Gebäudeversicherung sei nicht zuständig da es sich um keinen Druckwasserleitungsschaden handele. Vielmehr sei der Schaden in der Zuleitung zur Spülmaschine entstanden, die widerum im Verantwortungsbereich des Mieters liege. Die Wasserführung der Spülmaschine ist: Wandanschluss > Mischbatterie der Spüle > Spülmaschine. Die tatsächliche Schadensstelle ist eine Verschraubung der Spülmaschinenanschlussleitung an der Mischbatterie. In dem genannten BGH-Urteil VIII ZR 28/04 entstand der Schaden am Wandanschluss.
Einen Hinweis, dass auch Zuleitungen zu, im Eigentum des Mieters befindlichen, Geräten eingeschlossen sind, konnte ich nicht finden. Könnten Sie mir das bitte noch darlegen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
indigo
Sehr geehrter Fragesteller,
nach den VGB 88 oder VGB 2000 muss bei einem Leitungswasserschaden gem. § 6 Leitungswasser bestimmungswidrig aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder aus mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen EINRICHTUNGEN oder SCHLÄUCHEN ausgetreten sein. War Schadenursache der Spülmaschinenschlauch, liegt hiernach ein Versicherungsfall vor. Einrichtungen im Sinne von § 6 VGB 88 bzw. VGB 2000 sind z. B. zum Wasserdurchlauf bestimmte Hähne und Ventile – hierzu wird auch die in Ihrem Fall betroffene Verschraubung zählen. Sind die dem Versicherungsvertrag Ihres Vermieters zugrundeliegenden Bedinungen mit § 6 VGB 88 bzw. VGB 2000 sinngemäß wortgleich, wird eine Einstandspflicht des Wohngebäudeversicherers bestehen. Eine verbindliche Einschätzung wird allerdings die Einsichtnahme der Wohngebäudeversicherungsbedingungen voraussetzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger