Ihre Frage beantworte ich wie folgt.Die Frage nach den steuerrechtlichen Wirkungen einer vereinbarten Gütertrennung möchte ich unter einkommensteuerrechtlichen und erbschaftsteuerrechtlichen Gesichtspunkten betrachten. Ich denke damit Ihre recht offene Frage umfassend beantworten zu können.
Eine Eintragung nach § 1412 BGB im Güterrechtsregister dient nur dem Verkehrsschutz. Nach außen wird ein Gegenstand nur offen dem einen oder dem anderen Ehepartner zugeordnet.
Eine steuerrechtliche Wirkung entfaltet sich dadurch zunächst nicht. Denn diese Gegenstände sind rein im Privatvermögen angesiedelt.
Ich gehe bei Ihrer Frage davon aus, dass es Ihnen hauptsächlich darum geht, ob weiterhin ein Zusammenveranlagung nach § 26 des Einkommensteuergestzes (EStG) möglich ist. Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung ist aber nur das Bestehen der Ehe und ein Zusammenleben beider Ehegatten. Darüber hinaus müssen beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Ich gehe hier davon aus, dass Sie beide ihren Wohnsitz in der BRD haben. Zusammenfassend können Sie auch weiterhin zusammenveranlagt werden. Genauso wie Sie sich auch weiterhin für eine getrennte Veranlagung entscheiden können.
Die Frage der Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung ist bei dieser steuerrechtlichen Betrachtung ohne Belang.
Eine steuerrechtliche Wirkung kann sich jedoch bei einer Gütertrennung im Erbfall entfalten. Zwar werden nicht die Freibeträge des § 16 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) tangiert. Für Ehegatten besteht hier ein Freibetrag von 307.000 €. Auch der Versorgungsfreibetrag des § 17 ErbStG in Höhe von derzeit 256.000 € wird nicht betroffen.
Allerdings ist dann kein güterrechtlicher Zugewinnausgleich mehr möglich. Dieser vermindert im Erbfall das Erbvermögen durchaus erheblich. Vereinfacht gesprochen wird im Falle des Todes eines der Ehegatten ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Nur das darüberhinaus gehende Erbe unterliegt der Erbschaftsteuer.
Bei einer Gütertrennung entfällt diese steuerliche Bevorzugung natürlich. Wenn man jedoch die nicht unerheblichen Freibeträge der §§ 16, 17 ErbStG betrachtet, müssen Sie selbst entscheiden, ob der Wegfall des Zugewinnausgleichs zu einer Steuerbelastung im Erbfall führen kann. Ich rate Ihnen dann allerdings in regelmäßigen Abschnitten diese Freigrenzen zu überprüfen, da nicht unbedingt davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber diese Freibeträge nicht doch verringern wird.
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Eine genauere Beantwortung ist aber bei einer so offenen Frage kaum möglich.
Mit freundlichem Grüßen
Rechtsanwalt Honsel
Eine Nachfrage : Was ist Verkehrsschutz.
Sehr geehrter Fragesteller,
wir Juristen neigen leider dazu unsere Fachbegriffe als bekannt vorauszusetzen. Daher versuche ich Ihnen den Begriff Verkehrsschutz wie folgt zu beschreiben.
Bei Verträgen mit Ehegatten kann es für den Vertragspartner oft schwierig zu beurteilen sein, ob der der betreffende Ehegatte über haupt über einen bestimmten Gegenstand verfügen darf.
Beispiel: Der Ehemann verkauft das im Wohnzimmmer stehende Klavier gegen Zahlung von 100 €. Der Käufer kann hier nicht beurteilen, ob das Klavier tatsächlich dem Ehemann gehört. Es könnte auch sein, dass es sich um ein Erbstück der Ehefrau handelt.Dann dürfte der Ehemann das Musikinstrument nicht verkaufen.
Solche Probleme bestehen nicht, wenn ein Verzeichnis gemäß § 1412 BGB besteht. Hier kann jeder einsehen, welchem Ehegatten bestimmte Gegenstände gehören. In einer solch eindeutigen Lage ist der Rechtsverkehr- also in dem Beispiel Verkauf des Klaviers gegen Geld - abgesichert. Der Käufer kann gleich ersehen, ob der Ehemann das Klavier verkaufen darf oder nicht. Als Jurist hat man dadurch ein hohes Maß an Verkehrsschutz. Jeder weis genau woran er ist und kann dann entscheiden, ob er den Vertrag abschließen will.
Den Verkehr muss man hier als Austausch von Leistungen betrachten. Hier könnte man an alle Verträge denken, die zu einem Austausch führen, wie Miete, Kauf usw..
Ich hoffe Ihnen damit weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Honsel