28. Juli 2025
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22:19
Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Eintragung der Jugendstrafe im behördlichen Führungszeugnis
Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG werden Jugendstrafen von nicht mehr als 2 Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, grundsätzlich nicht in das einfache Führungszeugnis aufgenommen. Dies gilt auch dann, wenn eine weitere Verurteilung vorliegt.
Für das behördliche Führungszeugnis nach §§ 30 Abs. 5, 31 BZRG gilt jedoch eine andere Regelung: Hier werden grundsätzlich alle Verurteilungen aufgenommen, die nicht ausdrücklich von der Aufnahme ausgenommen sind.
Allerdings gibt es auch für das behördliche Führungszeugnis Ausnahmen. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG werden Jugendstrafen von nicht mehr als 2 Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, auch im behördlichen Führungszeugnis nicht aufgenommen. Das bedeutet: Ihre Jugendstrafe von 2 Jahren auf Bewährung wird auch im behördlichen Führungszeugnis nicht erscheinen.
2. Eintragung der Geldstrafe im behördlichen Führungszeugnis
Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen werden nach § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG grundsätzlich nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Liegt jedoch eine weitere Verurteilung vor, kann die Geldstrafe für die Dauer von 3 Jahren ab Urteilsdatum im Führungszeugnis erscheinen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1a BZRG).
Da Ihre Jugendstrafe aber – wie oben erläutert – nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird, gilt die Geldstrafe als einzige relevante Verurteilung. Die Frist für die Aufnahme der Geldstrafe ins Führungszeugnis beträgt 3 Jahre ab Tag des Urteils (§ 34 Abs. 1 Nr. 1a BZRG, § 36 BZRG).
3. Ergebnis und aktuelle Situation
Da die Geldstrafe aus 2014 stammt, ist die 3-Jahres-Frist für die Aufnahme ins Führungszeugnis bereits abgelaufen. Das bedeutet, dass im Jahr 2024 weder die Jugendstrafe noch die Geldstrafe im behördlichen Führungszeugnis erscheinen sollten.
Zusammenfassend:
- Die Jugendstrafe von 2 Jahren auf Bewährung wird gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG nicht in das behördliche Führungszeugnis aufgenommen.
- Die Geldstrafe von 20 Tagessätzen aus 2014 wird nach Ablauf von 3 Jahren (also spätestens ab 2017) nicht mehr im behördlichen Führungszeugnis erscheinen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1a BZRG).
- Im Jahr 2024 ist daher nicht mehr mit Eintragungen im behördlichen Führungszeugnis zu rechnen.
Es ist also davon auszugehen, dass Ihr behördliches Führungszeugnis aktuell keine Eintragungen mehr enthält.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen