11. September 2006
|
20:09
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Nach § 1666 IV BGB kann das Familiengericht in Angelegenheiten der Personensorge auch Maßnahmen gegen einen Ditten treffen. Allerdings muss dann das Verhalten des Dritten das Kindeswohl beeinträchtigen und die Eltern die mangelnde Bereitschaft oder Fähigkeit besitzen, die Gefahr für das Kindeswohl abzuwenden.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung sehe ich hierfür keine Anhaltspunkte.
Gerne stehe ich für die kostenlose Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
11. September 2006 | 20:42
danke für die beantwortung meiner frage also habe ich keine möglichkeit mein kind vor einen für mich und dem kind fremden mann zu schützen und kann erst was unternehmen wenn das kind in den brunnen gefallen ist
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12. Oktober 2008 | 12:05
Keine Antwort auf Nachfrage bei Rücklastschrift!