12. Oktober 2006
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00:32
Antwort
vonRechtsanwalt Elmar Dolscius
Westerbachstraße 23F
61476 Kronberg
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E-Mail: Dolscius@recht-und-recht.de
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Es dürfte etwas schwer werden, die Angelegenheit außergerichtlich zum Abschluss zu bringen, da Sie Sich durch die eV schon im gerichtlichen Verfahren befinden. Daran lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nichts mehr ändern.
2. Sie haben jetzt die Möglichkeit, die Angelegenheit durch eine sog. Abschlusserklärung zu beenden. Hierdurch können Sie eine endgültige Erledigung der Angelegenheit erreichen. Gleichzeitig vermeiden Sie das kostenspielige Hauptverfahren und die Möglichkeit, zu einem gewerblichen Anbieter erklärt zu werden.
Dabei müssen Sie folgendes bedenken: Durch die Abschlusserklärung wird gleichzeitig klargestellt, dass Sie in Zukunft einen gleichartigen Verstoß nicht mehr begehen dürfen. Ansonsten würde Sie eine empfindliche Strafe treffen, die durch das Gericht festgelegt wird.
3. Tatsächlich sind Sie verpflichtet, die Kosten für den Anwalt und die eV zu übernehmen. Dies beinhaltet auch die Kosten, die durch die Abschlusserklärung entstehen.
Hierbei müssen Sie Sich nicht durch einen Anwalt vertreten lassen. Es empfiehlt sich in der Regel jedoch, da Fehler in diesem Bereich von juristischen Laien leicht gemacht werden können. Die Gebühren für Ihren Anwalt kämen also auch noch hinzu.
Mit Abgabe der Abschlusserklärung ist die Angelegenheit für Sie dann aber endgültig erledigt (sofern Sie keinen Verstoß gegen die Erklärung begehen). Der Anwalt der Gegenseite kann nicht im Nachhinein noch Kosten einfordern. Er muss dies mit Abschluss der Angelegenheit tun.
4. Die Abgabe einer Abschlusserklärung kann vom Anwalt der Gegenseite oder von Ihrem Anwalt dem Gericht mitgeteilt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt