Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich ihre Fragen wie folgt:
Die Aufgaben des Verwalters sind in § 27 Wohnungseigentumsgesetz geregelt. Danach ist er zusammengefasst berechtigt und verpflichtet, Beschlüsse durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen, für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung zu sorgen und Gelder zu verwalten. Diese Aufgaben und Befugnisse gewähren ihm jedoch keine allgemeine Vertretungsmacht. Nach der Rechtsprechung besteht im Bereich der Beschlussdurchführung und Instandhaltung / -setzung keine direkte Vertretungsmacht.
Die Tätigkeit des Hauswartes betrifft jedenfalls den Bereich der Durchführung der Hausordnung und der Instandhaltung. Der Verwalter kann die Tätigkeit des Hauswartes überwachen. Da der Verwalter diesbezüglich keine Vertretungsmacht hat, kann er demnach keine Verträge mit Wirkung für die Wohnungseigentümergemeinschaft aufkündigen. Dies müsste mittels Beschluss erfolgen. Es geht hier bspw. nicht um Reparaturaufträge an Handwerker zur behebung von Mängeln, sondern um einen dauerhaften Vertrag.
Das Gericht kann auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens keine Weisungen an den Schuldner erteilen. In der Insolvenz wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der mit weitreichenden Befugnissen zur Vertretung des Schuldners ausgestattet ist. Es ist denkbar, dass ein Insolvenzverwalter vertragsgestaltende Erklärungen abgibt. Nicht aber das Gericht. Sie sollten den Verwalter fragen, woher die Anweisung für die Aufkündigung des Hauswartes stammt.
Die Wohnungseigentümer haben gegen den Verwalter ein Recht auf Auskunft über Verwaltungsangelegenheiten. Eine direkte Einsichtnahme in den Verwaltervertrag ist hiermit aber nicht verbunden. Diese müsste über die Versammlung beantragt und beschlossen werden.
In Ihrem Fall empfiehlt es sich den Verwalter um Auskunft zu bitten auf welcher genauen Grundlage eine Kündigung von dauerhaft abgeschlossenen Verträgen erfolgen kann.
gerne beantworte ich ihre Fragen wie folgt:
Die Aufgaben des Verwalters sind in § 27 Wohnungseigentumsgesetz geregelt. Danach ist er zusammengefasst berechtigt und verpflichtet, Beschlüsse durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen, für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung zu sorgen und Gelder zu verwalten. Diese Aufgaben und Befugnisse gewähren ihm jedoch keine allgemeine Vertretungsmacht. Nach der Rechtsprechung besteht im Bereich der Beschlussdurchführung und Instandhaltung / -setzung keine direkte Vertretungsmacht.
Die Tätigkeit des Hauswartes betrifft jedenfalls den Bereich der Durchführung der Hausordnung und der Instandhaltung. Der Verwalter kann die Tätigkeit des Hauswartes überwachen. Da der Verwalter diesbezüglich keine Vertretungsmacht hat, kann er demnach keine Verträge mit Wirkung für die Wohnungseigentümergemeinschaft aufkündigen. Dies müsste mittels Beschluss erfolgen. Es geht hier bspw. nicht um Reparaturaufträge an Handwerker zur behebung von Mängeln, sondern um einen dauerhaften Vertrag.
Das Gericht kann auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens keine Weisungen an den Schuldner erteilen. In der Insolvenz wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der mit weitreichenden Befugnissen zur Vertretung des Schuldners ausgestattet ist. Es ist denkbar, dass ein Insolvenzverwalter vertragsgestaltende Erklärungen abgibt. Nicht aber das Gericht. Sie sollten den Verwalter fragen, woher die Anweisung für die Aufkündigung des Hauswartes stammt.
Die Wohnungseigentümer haben gegen den Verwalter ein Recht auf Auskunft über Verwaltungsangelegenheiten. Eine direkte Einsichtnahme in den Verwaltervertrag ist hiermit aber nicht verbunden. Diese müsste über die Versammlung beantragt und beschlossen werden.
In Ihrem Fall empfiehlt es sich den Verwalter um Auskunft zu bitten auf welcher genauen Grundlage eine Kündigung von dauerhaft abgeschlossenen Verträgen erfolgen kann.