Einseitige mündliche Kündigung eines wichtigen Vertragsbestandteils

| 11. August 2025 17:42 |
Preis: 60,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

seit 8 Jahren mache ich Urlaub auf dem selben Campingplatz.
Vor 8 Jahren wurde mündlich vereinbart, das ein mobiler Zaun um das gemietete Grundstück für meine 4 Hunde erlaubt ist.(4 Hunde mit einem Gewicht zwischen 2,5 und 7 Kilo, die nicht kläffen)
Heute 3 Tage nach Beginn des 23 Tagen dauernden Urlaubs ist der Inhaber zu uns gekommen und hat verlangt, den mobilen Zaun sofort abzubauen und die Hunde permanent an der Leine zu halten, auch im Wohnmobil, damit die Hunde beim öffnen der Türen nicht entkommen können.
Auf den Hinweis, dass es nach Absprache seit 8 Jahren erlaubt gewesen sei, den mobilen Zaun aufzustellen, wurde mitgeteilt, das es nur geduldet war.
Es ergeben sich jetzt mehrere Fragen:
Ist es rechtens während der laufenden Vertragszeit der 23 Tage eine tatsächliche und auch gelebte Vereinbarung, die jetzt als nur geduldet dargestellt wird, mit sofortiger Wirkung zu widerrufen? Der Urlaub wäre von uns nicht angetreten worden, wäre die Vereinbarung über den Zaun und das permanente Anleinen bekanntgegeben worden.
Wäre ich verpflichtet, bei vorzeitiger Abreise den Preis für die Restzeit zu bezahlen?
Besteht die Möglichkeit den Vermieter aufgrund der Kündigung einer wichtiger Vereinbarung zu Schadenersatz für entgangenen Urlaubsfreuden zu verklagen?(Hunde an der Leine ist schwierig, da unsere Hunde noch nie an einer Leine angebunden waren.)
Es ist Haupturlaubszeit und es ist kurzfristig kein anderer Campingplatz zu finden…
Wenn über acht Jahre eine mündliche Vereinbarung praktisch gelebt wurde, dass Sie einen mobilen Zaun aufstellen dürfen, hat sich daraus eine vertragliche Zusatzregelung entwickelt, die Sie berechtigterweise nutzen konnten. Selbst wenn der Vermieter das nun als „Geduldet" bezeichnen möchte, kann er diese Praxis nicht einfach mitten im laufenden Urlaub einseitig einstellen – das greift in Ihr Vertrauen und Ihre Planungsgrundlage ein. Eine Änderung bleibt zwar grundsätzlich möglich, aber nur mit vernünftigem Vorlauf und nachvollziehbaren Gründen – nicht abrupt, ohne Möglichkeit zur Alternative.

Rechtlich ist eine vorzeitige Abreise verständlich. Sie müssen nicht zwangsläufig den restlichen Urlaub zahlen, wenn die Leistung erheblich eingeschränkt wurde – etwa weil Ihre Hunde nicht wie gewohnt gehalten werden dürfen. Das wäre eine wesentliche Grundlage des Vertrags.

Schzum Thema Schadenersatz: "Urlaubsfreude" lässt sich emotional schwer zahlenmäßig fassen, aber das Recht auf Erholung und das gewählte Setting können durchaus Grundlage für eine Rückzahlung oder Ersatz sein – besonders, wenn die Änderung den Urlaub spürbar beeinträchtigt. Wenn andere Plätze voll sind, macht das Ihre Lage zusätzlich schwierig und kann Ihre Position stärken – zumindest für eine Reduzierung des Preises.

Für alle Punkte gilt: Eine kurzfristige, einseitige Änderung einer lang laufenden Abmachung stellt eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Wichtigste Aspekte: Ihre Planungssicherheit, die verlässliche Praxis der letzten Jahre und die konkrete Urlaubsdurchführung in dieser Woche. All das spricht dafür, dass Sie sich nicht einfach nehmen lassen müssen, was Ihnen zugesichert war.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


Bewertung des Fragestellers 15. August 2025 | 10:51

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