17. November 2023
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10:04
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Kill
Wilhelmstraße 3
66663 Merzig
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Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Eine einseitige "Kündigung" der Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist grundsätzlich nicht möglich. Sie haben einen Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit, wenn Sie in einem Betrieb mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern tätig sind, Sie länger als sechs Monate dort beschäftigt sind und die Teilzeitarbeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats beträgt (§ 15 Abs. 5 und 6 BEEG). Diesen Anspruch haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend gemacht und er hat dem zugestimmt bzw. nicht widersprochen. Eine einseitige Rücknahme Ihrerseits ist daher nicht möglich. Sie können jedoch mit Ihrem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung suchen.
2. Sie können die Elternzeit auf die Monate 25-36 (3. Lebensjahr) verlängern, wenn Ihr Arbeitgeber dem zustimmt (§ 16 Abs. 1 BEEG). Eine Ablehnung durch den Arbeitgeber ist jedoch möglich, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen