Einschätzung
27. Juli 2007 03:43
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Preis:
30€
Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
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Arbeitsrecht
Beantwortet von
Fakten: 1.3. Arbeitsbeginn,bei e. V., bin über 50, also Förd. über AA genehmigt,April- Mai Unregelmäßigk. Absetzung Geschäftsführ.,... Künd. für mich am 3.7. geschr., 4. erhalt., Eigentl. habe ich kein Probl. damit, da ich mich nicht wohlgefühlt habe und wer als letzter kommt geht zuerst. Vieles hat sich im Juni angedeutet, aus der Sicht von heute, u. a. interne Stellenausschr, aus meiner Sicht auch auf meinen Arbeitsplatz, meine Frage, ob dies jetzt meine Kündigung sein wird. wurde verneint, da ich ja an dieser Stelle gebraucht würde. Bis dahin für mich akzeptabel. Nun will aber das AA vom Verein die Förderung zurück. Die Antwort vom Verein ist eine EINSCHÄTZUNG meiner Arbeit mit Datum vom 21.06. Ich glaube damit würde ich nicht mal Hartz 4 bekommen oder jedemenge Einsprüche u. s. w. gehören zu meinem Leben. Diese Einschätzung soll ich unterschrieben an das AA schicken. Diese Einschätzung ist ja kein Zeugnis, aber es ärgert mich, dass man mit dieser Einschätzung die Rückzahlung der Fördergelder verhindern will. Wie gehe ich vor, Gespräch beim AA oder Anwalt, da ein potentieller neuer AG evtl. das Arbeitszeugnis verlangt? Situation ist sicherlich verkürzt dargestellt, hoffe aber die wichtigsten Fakten geschrieben zu haben.
Mf GRÜSSEN
juergkuno
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
So wie ich Ihre Anfrage verstehe, war die Einschätzung Ihrer Arbeit durch den Verein nicht gut. Wenn Sie diese Einschätzung nun widerspruchsloss akzeptieren, werden Sie Probleme später haben, ein Zeungnis zu erhalten, daß besser ist als diese "Einschätzung". Warum sollte das Zeugnis besser ausfallen als die Einschätzung?
Natürlich sollte die Einschätzung realisitisch Ihre Arbeit bewerten und nicht aus reinen Interesse des Vereins angefertigt werden. Wenn Sie mit dieser Einschätzung nicht einverstanden sind, sollten Sie zunächst mit der Bundesagentur für Arbeit sprechen und Ihnen Ihre Sicht der Arbeit darlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt