Antwort
vonRechtsanwalt Franz Meyer
Tackheide 74a
47804 Krefeld
Tel: 02151 4467408
Web: https://www.steuerrecht-krefeld.de
E-Mail: meyer@steueranwalt-krefeld.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der maßgebliche § 4 Abs. (4) Einkommensteuergesetz lautet:
Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte. Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt. Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.
Das Finanzgericht NIedersachsen hat die von Ihnen benannte Entscheidung erneut bestätigt. Hiergegen hat die Verwaltung erneut Revision eingelegt. Nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen ist bei Leiharbeitnehmern die Zuordnung zu einem bestimmten Entleiher "bis auf weiteres" (lt. Arbeitsvertrag, bei Ihnen auch?) nicht dauerhaft. Daher ist der Werbungskostenabzug nach dieser Auffassung nicht begrenzt und daher in vollem Umfang anzusetzen. Das Finanzamt selbst hat keinen Spielraum, weil es sich insoweit an die Weisungen des Bundesfinanzministerium gehalten hat.
Ich schlage daher vor, dass Sie gegen den Steuerbescheid unter Bezugnahme auf das Revisionsverfahren VI R 12/17 Einspruch einlegen. Das ist kostenlos. Das Einspruchsverfahren ruht dann kraft Gesetzes, bis der Bundesfinanzhof über die Revision entschieden hat. Sollte der Bundesfinanzhof in Ihrem Sinne entscheiden, wird das Finanzamt den Bescheid dann zu Ihren Gunsten ändern.
Sie haben mitgeteilt, dass Sie bei 2 Kunden (gleichzeitig ?) eingesetzt waren. Nach der o. g. Vorschrift können Sie aber nur eine 1. Tätigkeitsstätte haben. Für die 2. Tätigkeitsstätte gelten dann Reisekostengrundsätze. Darauf sollten Sie das Finanzamt hinweisen.
Ich bin ein Steuerrechts-, aber kein Arbeitsrechtsexperte. Der Arbeitgeber ist aufgrund der im Arbeitsverhältnis bestehenden Fürsorgepflicht verpflichtet, die für den Werbungskostenabzug erforderlichen Angaben zu bestätigen. Sollte er sich nachhaltig weigern, haben Sie die Möglichkeit, das Finanzamt hierauf hinzuweisen. Das Finanzamt ist in diesem Fall grundsätzlich verpflichtet, den Sachverhalt gem. § 88 AO von Amts wegen aufzuklären und eine Auskunft beim Arbeitgeber einzuholen, wenn es Ihren Angaben nicht folgen will.
Dem Finanzamt gegenüber ist der Arbeitgeber gem. § 93 Abgabenordnung zur Auskunft verpflichtet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Meyer
Rechtsanwalt
Steuerrecht Steuerstrafrecht
Rechtsanwalt Franz Meyer
Nein. Der erste Einsatz war Anfang- Mitte des Jahres, der 2. der Rest des Jahres. Seit diesem Jahr bin ich wieder beim ersten Einsatzort.
Verhält sich dies dann genauso, im Bezug auf das Urteil und der Anhängigen Revision VI R 12/17?
Sehr geehrte Frau Fragestellerin,
die Frage läßt sich nach meiner Meinung unmittelbar aus dem Gesetz ableiten. Eine 1. Tätigkeitsstätte liegt nur dann vor, wenn Sie der Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet sind. Die Tatsache, dass Sie zunächst für 4 - 6 Monate der einen, dann für 6 Monate der anderen und dann wiederum der einen zugordnet waren, beweist, dass Sie keiner Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet waren. Offenbar hat sich der Arbeitgeber vorbehalten, sie jeweils an den Stellen einzusetzen, wo Bedarf gerade besteht, Dieser Sachverhalt zeigt zugleich, dass die Rechtsprechung des Niedersächsischen Finanzgericht zutreffend ist, wonach Leiharbeitnehmer grundsätzlich keiner Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet sind. Sie können die Fahrtkosten daher ohne Beschränkung geltend machen. Sollte das Finanzamt diesen konkreten Sachverhalt nicht kennen, würde ich das Finanzamt ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie an beiden Tätigkeitsstätten nur kurzfristig und nicht dauerhaft beschäftigt waren. Es bleibt bei meinem Vorschlag, vorsorglich Einspruch einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Meyer
Rechtsanwalt
Steuerrecht Steuerstrafrecht
Sehr geehrte Frau Fragestellerin,
die Frage läßt sich nach meiner Meinung unmittelbar aus dem Gesetz ableiten. Eine 1. Tätigkeitsstätte liegt nur dann vor, wenn Sie der Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet sind. Die Tatsache, dass Sie zunächst für 4 - 6 Monate der einen, dann für 6 Monate der anderen und dann wiederum der einen zugordnet waren, beweist, dass Sie keiner Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet waren. Offenbar hat sich der Arbeitgeber vorbehalten, sie jeweils an den Stellen einzusetzen, wo Bedarf gerade besteht, Dieser Sachverhalt zeigt zugleich, dass die Rechtsprechung des Niedersächsischen Finanzgericht zutreffend ist, wonach Leiharbeitnehmer grundsätzlich keiner Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet sind. Sie können die Fahrtkosten daher ohne Beschränkung geltend machen. Sollte das Finanzamt diesen konkreten Sachverhalt nicht kennen, würde ich das Finanzamt ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie an beiden Tätigkeitsstätten nur kurzfristig und nicht dauerhaft beschäftigt waren. Es bleibt bei meinem Vorschlag, vorsorglich Einspruch einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Meyer
Rechtsanwalt
Steuerrecht Steuerstrafrecht