Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.
Einnahmen sind in § 11 SGb II definiert.
§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11 b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11 a genannten Einnahmen. 2Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. 3Der Kinderzuschlag nach § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. 4Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) 1Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. 2Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. 3Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) 1Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. 2Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. 3Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
Vorliegend könnte es sich sowohl bei dem Gewinn als auch dem Darlehen aus der Kreditkarte um eine einmalige EInnahme handeln, welche Bedarfsmindernd zu berücksichtigten wäre.
Einmalige Einnahmen sind Einnahmen bei denen sich „das Geschehen in einer einzigen Leistung erschöpft" (BSG 21. 12. 2009 – B 14 AS 46/08 R), zB Abfindungen. Sie sind grds für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs 3 S 1; so auch BSG 30. 9. 2008 – B 4 AS 57/07 R Rz 30).
Das BSG (BeckRS 2010, 72719) hatte dazu mit breiter Unterstützung der Literatur den Grundsatz postuliert, dass ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen darstellt, auch wenn es als „bereites Mittel" zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte.
Dem Vorliegen eines Darlehensvertrages iSd § 488 BGB – vor allem dem Bestehen einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung – kommt damit konstitutive Bedeutung dafür zu, ob ein Darlehen vorliegt.(Fahlbisch in. Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching, Kommetar zum Sozialrecht, SGB II, § 11 Rn.23).
Dieses Darlehen ist dann nicht zu berücksichtigen.
Das Kreditkartendarlehen kann als solches DArlehen nach § 488 BGB qualifiziert werden. Damit ist es nicht zu berücksichtigen.
Nur die Einnahme von 49 € ist somit bedarfsmindernd anzusetzen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.
Einnahmen sind in § 11 SGb II definiert.
§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11 b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11 a genannten Einnahmen. 2Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. 3Der Kinderzuschlag nach § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. 4Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) 1Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. 2Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. 3Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) 1Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. 2Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. 3Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
Vorliegend könnte es sich sowohl bei dem Gewinn als auch dem Darlehen aus der Kreditkarte um eine einmalige EInnahme handeln, welche Bedarfsmindernd zu berücksichtigten wäre.
Einmalige Einnahmen sind Einnahmen bei denen sich „das Geschehen in einer einzigen Leistung erschöpft" (BSG 21. 12. 2009 – B 14 AS 46/08 R), zB Abfindungen. Sie sind grds für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs 3 S 1; so auch BSG 30. 9. 2008 – B 4 AS 57/07 R Rz 30).
Das BSG (BeckRS 2010, 72719) hatte dazu mit breiter Unterstützung der Literatur den Grundsatz postuliert, dass ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen darstellt, auch wenn es als „bereites Mittel" zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte.
Dem Vorliegen eines Darlehensvertrages iSd § 488 BGB – vor allem dem Bestehen einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung – kommt damit konstitutive Bedeutung dafür zu, ob ein Darlehen vorliegt.(Fahlbisch in. Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching, Kommetar zum Sozialrecht, SGB II, § 11 Rn.23).
Dieses Darlehen ist dann nicht zu berücksichtigen.
Das Kreditkartendarlehen kann als solches DArlehen nach § 488 BGB qualifiziert werden. Damit ist es nicht zu berücksichtigen.
Nur die Einnahme von 49 € ist somit bedarfsmindernd anzusetzen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt