hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Ein Einmietbetrug liegt immer dann vor, wenn der Mieter vorsätzlich über seine Zahlungsfähigkeit täuscht. Dies ist bei Eintreten nachträglicher Umstände nicht der Fall.
Der Mieter kann bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges binnen zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage den Rückstand ausgleichen. Dann ist Kündigung „geheilt“, der Mieter muss aber die Kosten des Verfahrens tragen. In diesen Fällen muss der Rückstand vollständig ausgeglichen sein. Dieses Recht besteht nicht, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Kündigung wegen Zahlungsverzug erfolgte.
Ob bei einer Strafanzeige eine Einstellung erfolgt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Grundsätzlich kann ein Verhalten nach der Tat wie etwa ein sofortiger Ausgleich des Mietrücktandes zu einer Einstellung führen.
Wenn der Vermieter sich darauf einlässt, kann gegen Zahlung eines Teils der Miete von einer Anzeige abgesehen werden.
Als Vermieter können Sie sich von dem Mieter einen Nachweis vorlegen lassen, dass eine öffentliche Stelle die Zahlung übernimmt.
Grundsätzlich hat der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung auf Untervermietung. Der Vermieter kann die Zustimmung aber verweigern, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. Dies wäre der Fall, wenn der Mieter nur den Zweck verfolgt, die Zwangsräumung zu verhindern.
Als Vermieter dürfen Sie die Miete verlangen und wenn notwendig dies mittels Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe durchsetzen.
Einem Mieter zu kündigen und gegen diesen Räumungsklage zu erheben und die Zwangsräumung zu betreiben verstößt nicht automatisch gegen Art. 13 GG durch den Sie sich als Privatperson grundsätzlich ohnehin nicht direkt verpflichtet sind. Dies ist Aufgabe des Staates.
Der Mieter muss richtige Angaben über seine Einkommensverhältnisse machen. Dies hat grundsätzlich nichts damit zu tun, dass er in der Vergangenheit bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Wenn er die Miete dennoch bezahlen kann, liegt auch keine Täuschung vor.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Offenbar haben sie mich in einem Punkt falsch verstanden, es ist ja leider so, dass man ab dem Urteil des BGH wahrscheinlich nie mehr einen Mieter los wird, so er denn immer neue Untermieter präsentiert, wenn dies nun nicht mehr strafbar ist, nur weil der Mieter anfangs keinen Untermieter bzw. immer zahlte, macht es dem Mieter einfach, hier so vorzugehen.
Warum ist es denn kein Betrug, wenn ein Mieter sich nachträglich eben wegen einer drohenden Kündigung sich einfallen lässt, jetzt mal einen Untermieter zu nehmen ?
Einmietbetrug liegt doch vor, wenn man sich eine Wohnung anmietet mit der Absicht keine Miete zu zahlen und dem Vermieter über die wahren Tatsachen im unklaren lässt oder unrichtige Angaben macht.
Wenn nun zum Zwecke der Verzögerung der Räumung hier ein fingierter Untermieter auftaucht, der nur dazu gebraucht wird, hier noch länger umsonst in der Wohnung zu wohnen, sollte dies doch deswegen strafbar sein, weil hier ebenso ein Untermietverhältnis dem GV vorgetäuscht wird, mit dem Zwecke länger den Wohnraum des Vermieters zu verbrauchen und so einen vermögensvorteil des Mieters und Nachteil des Vermieters zu erreichen.
Falls sie das ähnlich, müssen sie darauf nicht nochmal eingehen und ich verstehe dies als richtig.
notage, weil staat keine wohnung geben wollte!
und die räumung unwirksam machen lassen, indem ich den rückstand nach kündigung einmalig aufhole !
siehe fea
der vermieter wusste, dass meine finazielle lage nicht so gut ist !
und ich dachte, dass der staat mit die wohnung bezahlt !
Daher wäre wichtig zu wissen, ob der Mieter hier Auskunft geben muss.
Oft ist es so, dass man die Verhältnisse der Mieter bei Einzug nicht kennt und somit auch oft Überraschungen folgen, wenn z.b der Mieter seine erwachsenen Kinder aufnimmt, die keine Arbeit haben und die dann vielleicht den Teil der WHG untervermieten usw...
Wenn die Mieter die Verhältnisse in dem Bereich nicht sagen und deshalb im nachhinein nicht alle Mieter bekannt sind, liegt hier eine Täuschung des Familienumfeldes vor.
Offenbar haben sie mich in einem Punkt falsch verstanden, es ist ja leider so, dass man ab dem Urteil des BGH wahrscheinlich nie mehr einen Mieter los wird, so er denn immer neue Untermieter präsentiert, wenn dies nun nicht mehr strafbar ist, nur weil der Mieter anfangs keinen Untermieter bzw. immer zahlte, macht es dem Mieter einfach, hier so vorzugehen.
Warum ist es denn kein Betrug, wenn ein Mieter sich nachträglich eben wegen einer drohenden Kündigung sich einfallen lässt, jetzt mal einen Untermieter zu nehmen ?
Einmietbetrug liegt doch vor, wenn man sich eine Wohnung anmietet mit der Absicht keine Miete zu zahlen und dem Vermieter über die wahren Tatsachen im unklaren lässt oder unrichtige Angaben macht.
Wenn nun zum Zwecke der Verzögerung der Räumung hier ein fingierter Untermieter auftaucht, der nur dazu gebraucht wird, hier noch länger umsonst in der Wohnung zu wohnen, sollte dies doch deswegen strafbar sein, weil hier ebenso ein Untermietverhältnis dem GV vorgetäuscht wird, mit dem Zwecke länger den Wohnraum des Vermieters zu verbrauchen und so einen vermögensvorteil des Mieters und Nachteil des Vermieters zu erreichen.
Falls sie das ähnlich, müssen sie darauf nicht nochmal eingehen und ich verstehe dies als richtig.
notage, weil staat keine wohnung geben wollte!
und die räumung unwirksam machen lassen, indem ich den rückstand nach kündigung einmalig aufhole !
siehe fea
der vermieter wusste, dass meine finazielle lage nicht so gut ist !
und ich dachte, dass der staat mit die wohnung bezahlt !
Daher wäre wichtig zu wissen, ob der Mieter hier Auskunft geben muss.
Oft ist es so, dass man die Verhältnisse der Mieter bei Einzug nicht kennt und somit auch oft Überraschungen folgen, wenn z.b der Mieter seine erwachsenen Kinder aufnimmt, die keine Arbeit haben und die dann vielleicht den Teil der WHG untervermieten usw...
Wenn die Mieter die Verhältnisse in dem Bereich nicht sagen und deshalb im nachhinein nicht alle Mieter bekannt sind, liegt hier eine Täuschung des Familienumfeldes vor.
Offenbar haben sie mich in einem Punkt falsch verstanden, es ist ja leider so, dass man ab dem Urteil des BGH wahrscheinlich nie mehr einen Mieter los wird, so er denn immer neue Untermieter präsentiert, wenn dies nun nicht mehr strafbar ist, nur weil der Mieter anfangs keinen Untermieter bzw. immer zahlte, macht es dem Mieter einfach, hier so vorzugehen.
Warum ist es denn kein Betrug, wenn ein Mieter sich nachträglich eben wegen einer drohenden Kündigung sich einfallen lässt, jetzt mal einen Untermieter zu nehmen ?
Einmietbetrug liegt doch vor, wenn man sich eine Wohnung anmietet mit der Absicht keine Miete zu zahlen und dem Vermieter über die wahren Tatsachen im unklaren lässt oder unrichtige Angaben macht.
Wenn nun zum Zwecke der Verzögerung der Räumung hier ein fingierter Untermieter auftaucht, der nur dazu gebraucht wird, hier noch länger umsonst in der Wohnung zu wohnen, sollte dies doch deswegen strafbar sein, weil hier ebenso ein Untermietverhältnis dem GV vorgetäuscht wird, mit dem Zwecke länger den Wohnraum des Vermieters zu verbrauchen und so einen vermögensvorteil des Mieters und Nachteil des Vermieters zu erreichen.
Falls sie das ähnlich, müssen sie darauf nicht nochmal eingehen und ich verstehe dies als richtig.
Oft ist es so, dass man die Verhältnisse der Mieter bei Einzug nicht kennt und somit auch oft Überraschungen folgen, wenn z.b der Mieter seine erwachsenen Kinder aufnimmt, die keine Arbeit haben und die dann vielleicht den Teil der WHG untervermieten usw...
Wenn die Mieter die Verhältnisse in dem Bereich nicht sagen und deshalb im nachhinein nicht alle Mieter bekannt sind, liegt hier eine Täuschung des Familienumfeldes vor.
Offenbar haben sie mich in einem Punkt falsch verstanden, es ist ja leider so, dass man ab dem Urteil des BGH wahrscheinlich nie mehr einen Mieter los wird, so er denn immer neue Untermieter präsentiert, wenn dies nun nicht mehr strafbar ist, nur weil der Mieter anfangs keinen Untermieter bzw. immer zahlte, macht es dem Mieter einfach, hier so vorzugehen.
Warum ist es denn kein Betrug, wenn ein Mieter sich nachträglich eben wegen einer drohenden Kündigung sich einfallen lässt, jetzt mal einen Untermieter zu nehmen ?
Einmietbetrug liegt doch vor, wenn man sich eine Wohnung anmietet mit der Absicht keine Miete zu zahlen und dem Vermieter über die wahren Tatsachen im unklaren lässt oder unrichtige Angaben macht.
Wenn nun zum Zwecke der Verzögerung der Räumung hier ein fingierter Untermieter auftaucht, der nur dazu gebraucht wird, hier noch länger umsonst in der Wohnung zu wohnen, sollte dies doch deswegen strafbar sein, weil hier ebenso ein Untermietverhältnis dem GV vorgetäuscht wird, mit dem Zwecke länger den Wohnraum des Vermieters zu verbrauchen und so einen vermögensvorteil des Mieters und Nachteil des Vermieters zu erreichen.
Falls sie das ähnlich, müssen sie darauf nicht nochmal eingehen und ich verstehe dies als richtig.
Oft ist es so, dass man die Verhältnisse der Mieter bei Einzug nicht kennt und somit auch oft Überraschungen folgen, wenn z.b der Mieter seine erwachsenen Kinder aufnimmt, die keine Arbeit haben und die dann vielleicht den Teil der WHG untervermieten usw...
Wenn die Mieter die Verhältnisse in dem Bereich nicht sagen und deshalb im nachhinein nicht alle Mieter bekannt sind, liegt hier eine Täuschung des Familienumfeldes vor.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wie ich bereits geschildert habe muss bei einem Einmietbetrug die Täuschung immer schon bei Vertragsabschluss vorliegen. Daher ist es kein Einmietbetrug, wenn der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses zahlungsunfähig wird.
Ein fingierter Untermieter, das heißt eine Person die es nicht gibt oder in den Mietvertrag nicht eintreten will hat keinen Einfluss auf eine Zwangsräumung.
Grundsätzlich ist der Mieter auch berechtigt Familienangehörige in die Wohnung aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin