Einladung der zur Gesellschafter Versammlung als nicht Geschäftsführer

15. Oktober 2024 10:56 |
Preis: 61,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Ich habe ein Problem. Derzeit bin ich zu 50% an einer Kapitalgesellschaft (UG) beteiligt. Allerdings bin ich nicht Geschäftsführer sondern mein anderer Partner der auch zu 50% an der Firma beteiligt ist. Ich habe eine Einladung zur Gesellschafterversammlung an seine Adresse versendet zur Änderung der Geschäftsführung bzw. die Abberufung des aktuellen Geschäftsführers. Ich habe bei der Einladung die gesetzliche Frist von einer Woche eingehalten. Zum Gesellschafterversammlung ist der aktuelle Geschäftsführer nicht erschienen, ein Protokoll wurde verfasst und gemeinsam mit der Einladung an den Notar geschickt. Nun habe ich die Rückmeldung vom Notar erhalten, dass ich als Gesellschafter keine Gesellschafterversammlung nach §49 GmbhG abhalten kann bzw. eine Einladung zu versenden. Dies könne nur der aktuelle Geschäftsführer. Eine Einladung wäre nur nach §50 Abs. 3 GmbhG möglich.

Das Problem ist, dass der aktuelle Geschäftsführer seiner Pflicht nicht nachkommt, sämtliche Post zurückgeht, weil der Unternehmensname nicht am Briefkasten angebracht ist. Des Weiteren, ist der aktuelle Geschäftsführer weder telefonisch, per Mail oder persönlich zu erreichen.

Ich habe auch ein weiteres Schreiben aufgesetzt mit der Bitte, mir Einsicht in sämtliche Unterlagen die die Firma betreffen wie Steuern, Finanzen etc. zu geben. Auch hier habe ich eine Frist von zwei Wochen gesetzt und dem ist er auch nicht nachgekommen bzw. habe bis heute keine Rückmeldung erhalten. Ich weiß ehrlich gesagt nicht, wie es aktuell mit der Firma steht finanziell sowie steuerlich.

Ich würde gerne die Geschäftsführung der Firma übernehmen und bräuchte dringend Rat, wie ich da vorgehen soll und ob die Alternative eine neue Gesellschaft zu gründen besser wäre.

Könntet Ihr mir bitte sagen, wie der weitere Prozess hinsichtlich Zeit, Aufwand und finanzieller Ressourcen verläuft? Denn der aktuelle Geschäftsführer ist derzeit gar nicht zu erreichen.
15. Oktober 2024 | 13:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Bitte lassen Sie mir noch den Gesellschaftsvertrag zukommen. Zur Beantwortung der Frage müsste ich prüfen, welche Regelungen bei Ihnen individuell vereinbart wurden. Die kostenlose Nachfrageoption geht Ihnen dadurch nicht verloren.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 15. Oktober 2024 | 19:04

Sehr geehrter Anwalt,

vielen Dank für Ihre Antwort. Gerne möchte ich sicherstellen, dass ich das weitere Vorgehen richtig verstanden habe.

Im ersten Schritt müsste ich den Geschäftsführer schriftlich zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung auffordern. Hierzu würde ich ein formelles Schreiben aufsetzen, in dem die Tagesordnungspunkte genannt werden und eine angemessene Frist von 14 Tagen gesetzt wird.

Sollte der Geschäftsführer der Aufforderung nicht nachkommen, die Einberufung verweigern oder nicht reagieren, kann ich gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG selbst die Gesellschafterversammlung einberufen, unter der Voraussetzung, dass ich mehr als 10 % der Anteile besitze.

In der Einladung muss klar darauf hingewiesen werden, dass der Fall des § 50 Abs. 3 GmbHG vorliegt, da der aktuelle Geschäftsführer der Aufforderung nicht nachgekommen ist, sie verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht reagiert hat. Es muss auch angegeben werden, wer die Einladung verschickt und wie viele Anteile der einladende Gesellschafter besitzt.

Die Tagesordnung muss klar und detailliert formuliert werden. Die Einladung muss formgerecht und schriftlich erfolgen, mit Angabe von Ort, Datum und den Tagesordnungspunkten (in diesem Fall die Abberufung des aktuellen Geschäftsführers und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers). Die Einladung sollte per Einschreiben verschickt werden, um die Zustellung dokumentieren zu können. Die gesetzliche Frist nach Erhalt der Einladung beträgt mindestens 7 Tage.

Wenn die oben genannten Anforderungen erfüllt sind, kann ich die Versammlung auch ohne Anwesenheit des Geschäftsführers abhalten und die Tagesordnungspunkte (Abberufung des aktuellen Geschäftsführers und Bestellung eines neuen Geschäftsführers) besprechen und beschließen.

Nachdem die Versammlung abgehalten wurde, muss der Beschluss beim Notar beglaubigt werden, damit die Eintragung ins Handelsregister erfolgen kann.

Bitte teilen Sie mir kurz mit, ob dieses Vorgehen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften anwendbar ist bzw. ob ich noch zusätzliche Punkte berücksichtigen muss, um eventuelle rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Oktober 2024 | 10:00

Hallo

und danke für die Nachfrage. Die Voraussetzungen für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung wurden zutreffend wiedergegeben. So sollten die gefassten Beschlüsse wirksam sein.

Freundliche Grüße

Thomas Henning
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 15. Oktober 2024 | 14:25
Vielen Dank für die Übersendung des Gesellschaftsvertrags. Dieser scheint aber nicht vollständig zu sein, da z.B. die handelnden Gesellschafter ebenso fehlen, wie die Bestellung eines (ersten) Geschäftsführers. Daher beantworte ich Ihre Anfrage anhand der gesetzlichen Regelungen.

Nach § 49 GmbHG kann, wie der Notar korrekt mitgeteilt hat, die Gesellschafterversammlung grds. nur vom Geschäftsführer einberufen werden. Dies auch dann, wenn Gesellschafter eine Gesellschafterversammlung abhalten wollen, § 50 Abs. 1 GmbHG. Lediglich dann, wenn der Geschäftsführer sich gegen eine solche sperrt, können die Gesellschafter nach § 50 Abs. 3 GmbHG selbst eine Versammlung einberufen. Neben den Voraussetzungen nach § 51 GmbHG ist dann aber in der Ladung anzugeben, dass ein Fall des § 50 Abs. 3 GmbHG vorliegt, und die hierfür erforderlichen Tatsachen (Wer lädt ein, wieviele Anteile haben die Ladenden) sind mitzuteilen. Unterbleibt dies, dann liegt ein Ladungsfehler vor, so dass nach § 51 Abs. 3 GmbHG grundsätzlich keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden können.
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