9. Februar 2024
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17:21
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Muss ich diese Einkünfte der Krankenversicherung melden?"
Den Fragebogen müssen SIe wahrheitsgemäß ausfüllen und alle dort erfragten Einkünfte angeben, also auch die Leibrente.
Die Frage der Krankenversicherungspflicht trifft nämlich nicht der Versicherte selbst, sondern die Krankenkasse nach Prüfung der vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben. Ist man mit deren Bewertung nicht einverstanden, so steht dann der Rechtsweg offen.
In Ihrer Fragestellung wird keine Krankenversicherungspflicht für die Leibrente ausgelöst, sofern Sie in der Krankenversicherung der Rentner versichert werden. Näheres dazu finden Sie z.B. unter:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-Rente/Kranken-und-Pflegeversicherung-der-Rentner/kranken-und-pflegeversicherung-der-rentner.html
Ist diese Versicherungsmöglichkeit für Sie nicht gegeben, so würden Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert (§ 9 SGB V). Dies würde dann bedeuten, dass sämtliche Einnahmen krankenversicherungspflichtig sind, also grundsätzlich auch die Leibrente (siehe z.B. BSG, Urteil vom 15.08.2018, B 12 R 5/17 R)
Frage 2:
"Muss ich diese Einkünfte in der Steuererklärung angeben? (der Vertrag wurde vor 2005 abgeschlossen)"
Diese Einkünfte dürften nach Ihrer Schilderung - vorbehaltlich einer konkreten Prüfung des Versicherungsvertrags - steuerfrei sein, da vor 2005 abgeschlossen (siehe aucn BfH, Urteil vom 01.07. 2021, VIII R 4/18, sodass Sie diese nicht angeben müssen solange die Kapitalauszahung noch nicht erreicht ist.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
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