26. Juli 2025
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12:27
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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10119 Berlin
Tel: 030/37003161
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
E-Mail: stefan.lorenz@steuer-aktiv.de
Finanzamt und Steuererklärung stützen sich idealerweise nur auf die aktuell korrigierte Bescheinigung, die jene Monate mit Insolvenzgeld korrekt behandelt. Der Steuerbescheid des Finanzamtes ist an die beinhaltete Lohnsteuerbescheinigung nicht gesetzlich gebunden – sie gilt lediglich als widerlegbarer Beweis.
Wenn beide Bescheinigungen im System erscheinen, sollten Sie die keine oder falsche Variante löschen oder nicht eintragen. Nur die korrekte Bescheinigung mit entsprechendem Bruttoarbeitslohn ohne das steuerfreie Insolvenzgeld (welches nur unter Progressionsvorbehalt erfasst wird) ist maßgeblich.
Falls das Finanzamt bereits beide Bescheinigungen erhalten hat und daraus Einkünfte berechnet wurden, die Sie nie erhalten haben, ist es sinnvoll: Widerspruch einzulegen und im Antrag zugleich Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, um Nachzahlungen vorläufig zu verhindern.
Kurz: Ihre Steuererklärung enthält nur die richtige, berichtigte Lohnsteuerbescheinigung; die andere ignorieren. Bewahren Sie Insolvenzgeld-Bescheide der Agentur für Arbeit auf, da das Finanzamt diese zur Progressionsvorbehalt-Berechnung erhält.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!