Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Die [b]183 Tage Regelung[/b] bezieht sich [b]nur auf Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit[/b] (vgl. OECD Musterabkommen DBA/ https://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Professoren/fr11_ProfGroepl/lehre___nur_Pdfs_/lehre16/EuIStR16/OECD-MA_2014.pdf).
Ihre Überlegungen sind daher zu überprüfen. Da Sie sich in mehr als nur einem Staat aufhalten, währen die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen ggf. anhand Ihrer dargestellten Situation zu prüfen. Insbesondere die jeweiligen Artikel bezüglich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Immer wieder taucht dort auf, dass hier dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zufällt.
Ob Sie einen solchen haben, möchte aufgrund der von Ihnen beschriebenen Situation offenlassen.
Davon abweichend kann dem jeweils anderen Staat das Besteuerungsrecht zufallen, wenn der Steuerpflichtige eine Betriebsstätte in dem anderen, also nicht dem Ansässigkeitsstaat, unterhält und die Einkünfte aus der selbständigen Betätigung dieser zugerechnet werden können.
Nun beschreiben Sie aber Ihre Tätigkeit so, als dass Sie diese bei Aufenthalten in Deutschland ausführen. Nach § 1 EStG in Verbindung mit Art. 9 Abgabenordnung kann hier durchaus angenommen werden, eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland gegeben ist. Nach Art. 9 Satz 2 AO gilt als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes (Wohnungen, Pensionen, Hotelzimmer, usw.) stets dann bereits von Beginn an, wenn ein zeitlicher Zusammenhang von mehr als 6 Monaten, auch über das Steuerjahr hinaus, gegeben ist.
Sie wären dann verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
So Sie nach Art. 9 AO [b]keinen gewöhnlichen Aufenthalt[/b] in Deutschland haben, unterlägen Ihre Einkünfte [b]nach § 49 abs. 1 Nr. 3 EStG beschränkt steuerpflichtig[/b]. In diesem Fall wären Sie verpflichtet Ihre Einkünfte aus der in Deutschland ausgeübten selbständigen Tätigkeit in der Form einer Einkommensteuererklärung für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte zu fertigen.
Ihr Ziel der Einkommensteuerfreiheit muss ich Ihnen leider ausreden und möchte an die prominenten Fälle Becker und Graf erinnern. Auch hier wurden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht in Deutschland der Besteuerung unterworfen, ob wohl diese dazu verpflichtet gewesen wären, diese zu deklarieren.
Steuerminderung hingegen wäre dann möglich, wenn Sie aus einem Staat mit geringer Besteuerung heraus nach Deutschland hinein tätig würden und am besten dort einer Betriebsstätte die Einkünfte zuzurechnen wären. Eine Betriebsstätte in Deutschland hingegen würde wieder nur eine Besteuerung in Deutschland nach sich ziehen, auch wenn hier innerhalb einer Holding Spielraum für das Verschieben von Gewinnen besteht.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle
Der Fall Becker ist irrelevant für diese Frage, da es bei seinem Proßess darum ging ihm nachzuweisen seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland zu haben. Diesen Fall habe ich unter Punkt 1(!) bereits vorweggenommen und kategorisch ausgeschlossen. Ob es bei ihm nun um selbstständige Arbeit innerhalb Deutschlands oder außerhalb ging ist nebensächlich, da er auch soweit ich weiß nicht versucht hat die 183-Tage-Regelung einzuhalten.
Es wurde vom antwortenden Anwalt geschrieben, die 183-Tage-Regelung gelte nur für unselbstständige Arbeit
Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Dr. Andreas Mayer [ https://www.menzundpartner.de/no_cache/team/berufstraeger-profile/ansprechpartner/mayer/staff-a/detail/staff-c/Member/ ] sagt hier das Gegenteil ab Minute 2:00!
https://www.youtube.com/watch?v=WLFGoHUylog
Ich hätte diesen Fall (183-Tage-Regelung) gerne abschließend geklärt, er ist Teil meiner Frage und essentiell, nicht nur für mich sondern für viele da genau dies nicht so schnell zu recherchieren ist! Er ist jedoch trotzdem auf gar keinen Fall entscheidend für meine Frage! Meine Frage ist nicht die Betreffzeile! meine Frage steht ganz am Ende meiner ursprünglichen Formulierung, Zitat: "Meine endgültige Frage: Wie..."
Dort wird eine Selbstständigkeit nicht erwähnt und auch schon weit vorher habe ich die Möglichkeit eingeräumt als Angestellter einer ausländischen Unternehmung lediglich auf deutschem Grund tätig zu werden.
Frei nach dem Zitat von Edison: „Ich bin nicht gescheitert. Ich kenne jetzt 1000 Wege, wie man keine Glühbirne baut"
Meine endgültige Frage am Ende zielt 100% und unmissverständlich darauf ab zu erfahren, wie man die Glühbirne baut und nicht, wie man sie nicht baut.
Der Anwalt konnte bisher nicht zeigen, dass es nicht möglich ist obwohl er es behauptet hat. Unten beschreibe ich ein bisher nicht abgedecktes Szenario. Zusätzlich ist die 183-Tage-Regelung nicht vollständig vom Tisch. (Stichpunkt Gleichbehandlung)
Bis hierher hat mir der Anwalt, mit dem Versuch einer Antwort, keine mir unbekannten Informationen bereitgestellt.
Im Gegenteil, ich habe mit meinen ausführlichen Formulierungen etliche andere Problemfälle bereits angesprochen und ebenfalls vorweggenommen. Etwa die Punkte Betriebsstätte, Geschäftssitz, Schlüsselgewalt, Aufenthaltsstückelung und Längen, wochenlange Pausen, alternative Übernachtungsmöglichkeiten (die keinen persönlichen Bezug zu lassen und darum keinen Lebensmittelpunkt auslösen). Nichts davon wurde in dem „Antwortversuch" erwähnt.
Ganz essentiell auch der Aspekt wonach nicht gesichert ist ob eine Eintragung beim deutschen Finanzamt als Freiberufler automatisch zur Einkommenssteuerpflicht führt. Dies ist ebenfalls essentieller Teil meiner Situation und meiner Frage jedoch auch nicht entscheidend. Ebenso wie auch die Frage nach Selbstständig oder nicht bei der 183-Tage-Regelung nicht entscheidend ist. Es sind bzw. wären lediglich zwei Teilaspekte, wie man die „Glühbirne" NICHT baut.
Meine endgültige Frage am Ende nach dem „Wie..." erwähnt Fallstricke. Dies (Freiberufler Eintrag beim Finanzamt) könnte einer sein und er wurde, obwohl von mir ausführlich ausformuliert in dem „Antwortversuch" nicht erwähnt.
Einkommenssteuerpflicht in Deutschland bei folgender Situation wurde bisher auch nicht erwähnt und darum auch nicht ausgeschlossen:
1.Lebensmittelpunkt definitiv nicht in Deutschland!
2.unselbstständige Arbeit für eine ausländische Entität (z.B. Personen oder Kapitalgesellschaft)!
3. unbedingte Einhaltung der 183-Tage-Regelung
Dies ist eindeutig eine, bereits von mir erwähnte, Lösungsmöglichkeit für meine ursprünglichen Frage und sie wurde ebenfalls nicht erwähnt.
Ich sehe das Schreiben des Anwaltes nicht als Antwort an. Er zitiert nicht relevante Fälle, formuliert Bedingungen die ich bereits ausgeschlossen habe, lässt schon aufgezeigte Lösungsmöglichkeiten links liegen und ignoriert alles, was entscheidend sein könnte. Um dann zu sagen, er müsse mir die Idee ausreden.
Ich will auf einen Anwalt warten der tatsächlich auf die Frage eingeht. Unspezifisches zusammen kopieren aus Gesetzestexten, kann ich auch alleine.
Sollte sich keine vernünftige Antwort finden, verlange ich mein Geld zurück.
Wenn die Frage zu global formuliert gewesen ist, dann ist es schlicht unredlich sie einfach als beantwortet zu definieren. Dann wird sie eben nicht beantwortet und ich bekomme mein Geld zurück! Alles andere würde ich als Betrug empfinden. Lassen Sie doch bitte jemanden Antworten der tatsächlich antworten will und etwas zu sagen hat. Statt nach dem Motto zu verfahren Hauptsache Text drin wird sich schon keiner beschweren.
Nicht nur das ich nie wieder hier eine Frage stellen würde ich würde die Situation auch in allen sozielen Medien verbreiten bloß die Finger von dieser Abzocke zu lassen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Naja eigentlich haben Sie gar keine Nachfrage gestellt, sondern nur Ihre Unzufriedenheit mit meiner Ihnen nicht passenden Antwort zum Ausdruck gebracht.
Aber schön, dass Sie sich in der Frage der Steuerfreiheit in Deutschland schon einmal das hinterlegte youtube Video angesehen haben. Ich verweise hier auf den Timecode 2:15 und BITTE genau hinhören!
„und nun die Frage… zählen auch Selbständige oder Unternehmer dazu, sofern sie ihre Tätigkeit nicht in Deutschland erbringen…".
Weiter wird es sehr interessant ab Timecode 10:10.
Eine 183 Tage Regelung gibt es nur für Arbeitnehmer, hier ist die Aussage des Kollegen zu ungenau, dass hier die Regeln die gleichen sind.
Art. 9 AO spricht von der Vermutung von 6 Monaten bzw. einer 6 Monatsfrist. Ich verweise hier auf Randnummer 4 der beigefügten Kommentierung zu Art. 9 AO. https://www.dropbox.com/s/r0hn0f3bmu5osti/CCF%20123recht%209%20ao15112018.pdf?dl=0
Selbstverständlich könnte man zu der Auffassung gelangen, dass Sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, die Wohnsitzfrage scheidet ebenso wie Ihre Abschweifungen zu Glühbirnen, welche übrigens korrekter Weise als Glühlampen bezeichnet werden sollten, denn Birnen wachsen an Bäumen und glühen in der Regel nicht, aus. Das hat aber nur zur Folge, dass Sie eben nicht [b]unbeschränkt[/b] [b]in Deutschland steuerpflichtig[/b] sind.
So Sie aber dennoch in Deutschland Ihre selbständige Tätigkeit erbringen, sind Sie auch ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt und auch ohne das Kopieren von Gesetzestexten, was ich gar nicht getan habe!, in Deutschland [b]beschränkt steuerpflichtig[/b] (§ 49 Abs. Nr. 3 Einkommensteuergesetz / "[b]Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist[/b]").
Dabei hilft Ihnen in der Regel auch kein Doppelbesteuerungsabkommen, keine 183 Tage Regelung oder 6 Monatsfrist. Dieser Steuertatbestand gilt auch ohne einen Wohnsitz, einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Ansässigkeit (Art. 4 DBA OECD).
Ich kann nur raten hier ein wenig mehr Geld als hier in die Hand nehmen und den Kollegen Dr. Mayer direkt besuchen und klären mit ihm, wie Sie das mit der Steuerfreiheit und Ihrer Tätigkeit für eine deutsche Firma bei gelegentlichen Aufenthalten in Deutschland am Besten hinbekommen. Viel Erfolg
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Ihre übrigen vorgeschlagenen Lösungsmöglichkeiten führen nicht ans Ziel und hier nicht im Wege einer Onlineberatung ausdiskutierbar.
Sie können sich auch gern weiterhin mit Halbwissen versorgen, oder aber Sie fragen einfach einmal das FA im Wege einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO. Ach ja, die ist auch nicht kostenfrei.
Steuerfreiheit in Deutschland ist indes dann möglich, wenn Sie sich nicht gewöhnlich hier aufhalten, keinen Wohnsitz in D haben und hier auch keiner Tätigkeit nachgehen.
Ach ja und steuerfrei aber erklärungspflichtig können Sie in Deutschland auch sein, wenn sie mit Ihrem Gewinn unter der Steuerfreigrenze bleiben.
Ggf. bleibt es dann aber bei der Rentenversicherungspflicht, die Kranken- und Pflegeversicherung bleibt Ihnen aber auf jeden Fall erhalten (privat oder freiwillig gesetzlich) :(
Alles andere ist nach meiner Auffassung Augenwischerrei, aber ich lerne auch gern dazu.
Viel Erfolg bei Ihrem Vorhaben, ggf. bekommt das FA gar nicht mit, dass Sie hier tätig sind. Das widerspräche jedoch Ihren vorangestellten Motiven.