sehr geehrter Fragesteller,
vielen dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
Leider berichten Sie wenig über die zugrunde liegende erbrechtliche Konstellation und prozessualen Verfahrensgang. Hieraus liessen sich evt. Hinweise für die Beantwortung Ihrer Frage entnehmen. Sie können dies aber im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nachholen.
Ich beantworte Ihre Frage deswegen zunächst einmal auf Grundlage der „allgemeinen“ Rechtsprechung zum selbständigen Beweisverfahren und dessen Kostenlast.
In diesem ergeht nach wohl herrschender Ansicht (BGH 132, 1049) grds. zunächst einmal keine Kostengrundentscheidung, weil es sich (noch) nicht um einen Rechtsstreit i.e.S. handelt, auch wenn er dessen Ergebnis natürlich häufig präjudiziert. Daher ist derjenige, welcher die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten ersetzt haben will, auf die Geltendmachung als Prozesskosten im gleichzeitigen und späteren Hauptverfahren angewiesen. Oder er muss, bei Ermangelung desselben, den sachlich rechtlichen Ersatzanspruch gesondert einklagen -was auch innerhalb der Rechtsprechung umstritten ist, ich zur Vereinfachung der Antwort aber einmal als zutreffend unterstelle.
Ein solcher sachlich-rechtlicher Ersatzanspruch kann sich dann aus einer Reihe sehr divergierender Anspruchsgrundlage ergeben. Hierzu nicht gehört zunächst einmal das blosse Unterbleiben eines Hauptprozesses (OGL Düsseldorf, MDR 91. 914). Beispiele hierfür sind aber u.a. verschiedene Formen der Schlechterfüllung oder sog. Verschulden bei Vertragsschluss. Ein Verschulden der Gegenseite ist also in jedem Fall erforderlich.
In diese Richtung könnte sich in Ihrem Fall eine positive Einschätzung ergeben, da Sie ja berichten, dass das erste Gutachten so einfach nicht stimmen konnte (und letztendlich auch nicht stimmte), in Ihren Worten das per selbständigem Beweisverfahren dann eingeholte, zutreffende Gutachten „provoziert“ war.
Dies als vorsichtige erste Einschätzung dieser auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung recht kontrovers ausgeurteilten Problematik; verbindlicher kann ich mich ggfls. äussern, wenn ich etwas mehr über die prozessuale Vorgeschichte weiss.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Sehr geehrter Herr Dr. Schimpf,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Zur erbrechtlichen Sache kann ich Folgendes ergänzen. Bei der erbrechtlichen Angelegenheit ging es um meinen Pflichtteileränzungsanspruch an einem Haus, das durch Schenkung vor etwa sechs Jahren an meine Schwester gegangen ist, wovon ich bis vor zwei Jahren noch nichts wußte.
Es konnte inzwischen bis auf die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens vor wenigen Tagen eine außergerichtliche Einigung erzielt werden. Es besteht somit kein prozessualer Anspruch.Ich gehe aber davon aus,dass zwischen den Parteien ein gesetzliches Schuldverhältnis bestanden hat, in dem die Gegenseite ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzte , in dem sie ein offensichtlich falsches Gutachten vorlegte. Ich würde mich freuen, wenn Sie hierauf noch mal kurz eingehen könnten.
Sehr geehrter Herr S,
danke für Ihre Nachfrage und Sachverhaltsergänzung. Dann denken wir beide wohl in die gleiche Richtung. Beide Parteien sind Mitglieder einer (im Detail streitigen, aber darauf kommt es nicht an) Erbengemeinschaft. Die Miterbengemeinschaft ist eine der im BGB gesetzlich unabhängig vom Willen der Beteiligten statuierten Gemeinschaften zur gesamten Hand.
Damit hätten wir als ersten Schritt eine gesetzliche Sonderverbindung. Durch diese gesetzliche Sonderbindung scheinen mir als zweitem Schritt die in der Ausgangsantwort zitierten Beispiele für eine Kostentragung bei Verschulden einer Partei auf Ihren Fall übertragbar zu sein.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de