Sehr geehrter Fragesteller,
die Kosten für die rechtliche Beratung bei der Erstellung eines Testamentes orientieren sich idR an der Höhe des Vermögens über welches in dem Testament verfügt werden soll.
D.h. bei zwei Einzeltestamenten eines Ehepaares, nach dem Vermögen des jeweiligen Ehegatten, da das Vermögen eines Ehegatten nicht automatisch der Hälfte des Gesamtvermögens entspricht.
Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist es die Summe der Vermögen der Ehegatten.
Eine Beratung zu einer geringfügigen Änderung des Testamentes orientiert sich idR am Umfang der Beratung und weniger am Vermögenswert.
Die Höhe der Kosten im Verhältnis zum Vermögenswert ist abhängig vom Umfang der Beratung und damit von den Wünschen der Testierenden und sollten mit dem Rechtsanwalt individuell vereinbart werden, da es keine gesetzliche Regelung zur Abrechnung der Anwaltskosten gibt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
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