24. August 2007
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22:16
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und eingesetzten Betrag wie folgt:
1. EREIGNIS i.S.d. § 144 Abs.2 SGB III
Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beginnt mit dem ersten Tag der BESCHÄFTIGUNGSLOSIGKEIT also nicht wie von Ihnen vertreten mit Abgabe der Kündigung.
Einen Widerspruch halte ich nicht für Erfolg versprechend, da diese Ansicht gefestigte Rechtsprechung ist.
2. EINSCHRÄNKUNGEN
Sie haben keine Einschränkungen zu befürchten, weil Sie 25 Jahre sind und alleine wohnen. Auch dadurch dass Sie 2005 ALG 1 bezogen haben, entstehen Ihnen keine Nachteile.
Nach §131 Abs.4 SGB III ist Bemessungsgrundlage MINDESTENS das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen hat.
3. KRANKENVERSICHERUNG/ RENTE/ PFLEGEVERSICHERUNG
a) Krankenversicherung
Für den ersten Monat besteht kein Krankenversicherungsschutz gemäß § 5 Abs.1 Nr.2 SGB V. Erst mit dem zweiten Monat beginnt dieser. Da Sie aber vor der Sperrzeit krankenversicherungspflichtig waren, haben Sie einen Versicherungsschutz nach § 19 Abs.2 SGB V für den ersten Monat.
b) Rentenversicherung
Es besteht keine Rentenversicherungspflicht während der gesamten Sperrzeit, da diese nach § 3 Satz 1 Nr.3 SGB VI den BEZUG von Arbeitslosengeld voraussetzt.
c) Pflegeversicherung
Versicherungspflichtig sind gemäß § 20 Abs.1 Nr.2 SGB XI die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld BEZIEHEN. Ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit gelten laut dieser Vorschrift die Leistungen als bezogen.
Pflegeversicherungsschutz besteht also für Sie erst ab dem zweiten Monat der Sperre.
4. UMGEHUNG SPERRE BEI ZUSAGE
Nach § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und dadurch VORSÄTZLICH oder GROBFAHRLÄSSIG die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Grobe Fahrlässigkeit ist dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine KONKRETE Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz hatte (BSG, Urteil vom 13.08.1986- 7 Rar 1/86).
Erforderlich ist nicht die feste Zusicherung auf einen Anschlussarbeitsplatz oder der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, vielmehr müssen ernst zu nehmende Aussichten auf einen neuen Arbeitsplatz bestehen.
In Ihrem Fall denke ich sind diese Voraussetzungen aufgrund der Aussage des neuen Arbeitgebers erfüllt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Rechtsanwältin Tanja Stiller